Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
- Allgemeine Informationen & Verfahrensablauf
- Zuständige Dienststelle
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Sonstiges
- Freigabevermerk
- Zu den Lebenslagen
Allgemeine Informationen & Verfahrensablauf
Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus in die Wege leiten und müssen nicht zusätzlich das Standesamt aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Träger der Einrichtung.
- Händigen Sie der Klinik die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Die Geburtsanzeige füllen Sie im Krankenhaus aus, Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
Zuständige Dienststelle
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde zusätzlich:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
Frist/Dauer
- Anzeige der Geburt durch die Klinik: innerhalb einer Woche
- Nachmeldung des Namens: innerhalb eines Monats
Kosten
- Geburtsbescheinigung der Klinik: gebührenfrei
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Urkunden: jeweils EUR 10,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 5,00)
- Urkunden zur Vorlage bei der Rentenversicherung, zur Beantragung von Eltern- oder Kindergeld, Mutterschaftshile o.ä.: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige der Geburt
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige durch Einrichtung
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
-
§ 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)
in Verbindung mit der Anlage zu § 3 – Gebühren - § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Sonstiges
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte beim Standesamt.
Nachmeldung des Namens
Steht der Geburtsname (Familienname) des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, muss er dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.