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Stadt Annaberg-Buchholz: Informationen zum Coronavirus Mai bis September 2020

Meldung vom 28. September 2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 28.09.2020

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Meldung vom 01.09.2020

Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 01. September 2020

Bis zum 02. November gilt in Sachsen die aktuelle Corona-Allgemeinverfügung. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen wird weiter empfohlen. Jeder soll Kontakte auf das zwingend nötige Minimum reduzieren. In der Öffentlichkeit sind Zusammenkünfte mit dem eigenen oder einem anderen Hausstand oder mit bis zu zehn weiteren Personen erlaubt. Der 1,50 m-Abstand gilt nicht in Kitas, Schulen, bei schulischen Veranstaltungen und für Aus- und Fortbildungen. Neu ist ein Bußgeld von 60 Euro, wenn vorsätzlich im ÖPNV, in Reisebussen, in Geschäften sowie beim Betreten von Kitas und Schulen keine Mund-Nase- Bedeckung getragen wird. Wer innerhalb der vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet war, hat sich 14 Tage zuhause abzusondern und das Gesundheitsamt zu informieren. Um eine Tätigkeit aufzunehmen oder von der häuslichen Quarantäne befreit zu werden, benötigt er ein Negativ-Attest. Mit einem Vier-Stufen-Plan sollen in Schulen und Kitas bei bis zu 20, bis zu 35, bis zu 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, Infektionsketten schnell unterbrochen und Schließungen begrenzt werden. Erlaubt bleiben private Feiern mit bis zu 100 Personen aus Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Betriebs- und Vereinsfeiern mit bis zu 50 Personen unter Einhaltung der Hygiene. Unter freiem Himmel darf wieder getanzt werden. Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern darf es geben, wenn eine "datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten" möglich ist und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte können durchgeführt werden, wenn ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Steigt im Kreis die Anzahl der Neuinfektionen auf 20 Fälle pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, kann die Veranstaltung verboten werden.

Regelungen für den Schul- und Kitabetrieb

Regelungen für den Schul- und Kitabetrieb gelten bis zum 21. Februar 2021. An Schulen gibt es keine Abstriche an der Stundentafel sowie am Unterricht im üblichen Klassen oder Kursformat. Beim Zutritt an Schulen ist ein Mund-Nasen-Schutz für alle verpflichtend. Einrichtungsfremde sind verpflichtet, während des Aufenthaltes in Schul- und Kitagebäuden und auf dem Gelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wo Schüler und Lehrer ihn tragen müssen, entscheidet die Schulleitung. Betretungsverbote gelten für Infizierte, außerdem jene, die mindestens ein Sars-CoV-2-Symptom erkennen lassen sowie Bürger, die innerhalb der vergangenen 14 Tage Kontakt mit Infizierten hatte und dies nicht mit ihrem Job in Gesundheit oder Pflege begründen können. Vorgeschrieben ist neben Händewaschen oder Desinfizieren nach Betreten des Schulgebäudes auch das gründliche Lüften von Unterrichtsräumen spätestens 30 Minuten nach Beginn der Unterrichtsstunde. Es muss dokumentiert werden, wer sich als Einrichtungsfremder länger als 15 Minuten aufhält. Anders als beim Hort müssen Eltern in Kitas täglich eine Gesundheitsbestätigung vorlegen, in der sie bescheinigen, dass ihr Kind weder Fieber, Husten, Durchfall/ Erbrechen noch ein "allgemeines Krankheitsgefühl" aufweist.

Meldung vom 31. August 2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 31.08.2020

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Meldung vom 20.07.2020

Ferien-Corona-Verordnung im Freistaat Sachsen

Zum Beginn der Sommerferien ist am Samstag, dem 18. Juli 2020 ist die so genannte "Ferien-Verordnung" der Sächsischen Staatsregierung in Kraft getreten (siehe Link). Trotz weiterer Lockerungen bleibt es in der Corona-Krise weiterhin Grundsatz, physisch-soziale Kontakte auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken und - wo möglich - einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. In Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr ist ein Mund-Nase-Schutz zu tragen. Dies wird auch bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, empfohlen. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Zulässig ist, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

In Geschäften kann das Personal auf eine Mund-Nasenbedeckung verzichten, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.

Zulässige Kontakte im öffentlichen Raum bleiben auf einen weiteren Hausstand oder alternativ auf maximal zehn weitere Personen beschränkt.

Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig. Familienfeiern außerhalb der Wohnung, z. B. in Gaststätten, sind mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zugelassen.
Betriebs-und Vereinsfeiern sind unter Einhaltung von Hygieneregeln mit bis zu 50 Personen zulässig.

Für Angebote der Kinder-und Jugendhilfe gilt: Abhängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten muss eine Obergrenze für die Anzahl zeitgleich anwesender Personen im Hygienekonzept festgelegt werden. Diese muss die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen. Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Kontaktnachverfolgung durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden.

Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertagesbetreuung, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen.

Sportbetrieb im Freien ist unter Einhaltung der Hygieneregeln ebenfalls erlaubt. Im Freizeit-und Breitensport sind Besucherzahlen bis 50 Personen ohne Genehmigung, jedoch unter Einhaltung von Hygieneregeln möglich.

Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen ist unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.

Verboten bleiben vorerst Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, die Öffnung von Dampfbäder und Dampfsaunen sowie Angebote der Prostitution.

Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 Personen sind bis zum 31. Oktober 2020 ebenfalls untersagt. Abweichend davon dürfen diese ab dem 1. September 2020 stattfinden, wenn eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung möglich ist und die Hygieneregelungen eingehalten werden. Das gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes. Diese Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt.

Betreiber von Beherbergungsbetrieben dürfen keine Personen unterbringen, die aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen oder im Bundesgebiet oder aus Stadtstaaten mit kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.   

In Theatern, Musiktheatern, Kinos, Konzerthäusern und -veranstaltungsorten, in Opernhäusern, Musikclubs (ohne Tanz) sowie in Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand verringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung durchgeführt wird und geeignete Hygieneregelungen getroffen werden.

Genehmigte Hygienekonzepte notwendig

Hygienekonzepte müssen von den zuständigen kommunalen Behörden vor der Inbetriebnahme folgender Einrichtungen und Angebote genehmigt werden:
Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mitgliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt.
Sportwettkämpfe mit über 50 Zuschauern, Volksfeste und Jahrmärkte, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz), Zirkusse

Der Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Wohneinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist möglich, wenn diese Einrichtungen genehmigten Hygienepläne und Zugangsregelungen haben. Diese Regelungen müssen insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucher, zum zeitlichen Umfang des Besuches und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten enthalten.

Um regionale Infektionsherde zu begrenzen, müssen die zuständigen Behörden spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen verschärfende Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 31. August 2020. Die Regelung für Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 Personen gilt bis zum 31. Oktober 2020.

Regelungen für Kindertagesstätten und Schulen

Außerdem gilt seit dem 18. Juli 2020 für Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege eine neue Allgemeinverfügung. Darin sind Zugangs-, Melde-und Hygienebestimmungen festgelegt sowie Regelungen zum Schulbetrieb enthalten.
Schulische Veranstaltungen, wie Unterricht, besondere Bildungsangebote, Prüfungen und Konsultationen, Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen sowie Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten, die Vorbereitungswoche sowie Veranstaltungen zur Aufnahme von Schulanfängern am 29. August 2020 sind unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen zulässig.

Schulfremden Personen ist das Betreten des Schulgeländes mit Zustimmung der Schulleitung gestattet. Diese sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Aufenthalte von mehr als 15 Minuten sind zu dokumentieren.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege können gemäß der jeweiligen pädagogischen Konzeption unter Einhaltung allgemeiner Hygienebestimmungen betrieben werden. Elternabende, Elterngespräche, Fachberatung, ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen oder Vorsorgeangebote sowie sonstige Veranstaltungen, die der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtung entsprechen, sind zulässig.

Vor dem Betreten der Betreuungseinrichtung haben Sorgeberechtigte gegenüber der Einrichtung schriftlich zu erklären, dass ihr Kind keine Symptome zeigt, die auf eineSARS-CoV-2-Infektion hindeuten.
Anderen Personen, insbesondere Eltern, ist das Betreten der Einrichtung gestattet. Sie sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes auf dem Einrichtungsgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Es ist täglich zu dokumentieren, welche Kinder in der Einrichtung betreut wur-den und wer mit der Betreuung betraut war. Es ist ferner zu dokumentieren, wenn sich eine einrichtungsfremde Person länger als fünfzehn Minuten in einem Einrichtungsgebäude aufhält.

Meldung vom 29.06.2020

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Weitere Lockerungen in der Corona-Krise

In der Corona-Krise gibt es seit dem 27. Juni 2020 weitere Lockerungen in Sachsen. Weiterhin sollen aber physisch-sozialen Kontakte auf das zwingend notwendige Maß beschränkt werden, wo möglich, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und in Geschäften sowie im öffentlichen Nahverkehr sowie in Reisebussen ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
Zulässige Kontakte im öffentlichen Raum bleiben auf zwei Hausstände oder alternativ zehn weitere Personen beschränkt.

Ab dem 27. Juni sind Familienfeiern mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zugelassen. Gemeint sind Feiern außerhalb der Wohnung, z.B. in Gaststätten. Zuhause gibt es keine Begrenzung der Personenzahl.

Ab dem gleichen Datum dürfen Musikclubs, wie z. B. Jazzclubs oder kleinere Lokale mit genehmigten Hygienekonzept wieder öffnen. Konzerte sind möglich, Tanz ist ebenso wie das Rauchen den Shisha-Pfeifen nach wie vor tabu.

Der Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, betreuten Wohneinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist möglich, wenn diese Einrichtungen genehmigten Hygienepläne und Zugangsregelungen haben.

Genehmigte Hygienekonzepte benötigen u.a. Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mitgliedern (z.B. Fitnessstudios) handelt, außerdem Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musikclubs (ohne Tanz)sowie Maßnahmen für die Familien-, Kinder- und Jugenderholung.

Sportbetrieb im Freien ist unter Einhaltung der Hygieneregeln ebenfalls erlaubt.

Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln erlaubt.

Verboten bleiben vorerst Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, Sportveranstaltungen mit Publikum sowie die Öffnung von Dampfbädern und Dampfsaunen.

Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt.

Um eine Beherbergungsstätte oder einen Beherbergungsbetrieb innerhalb von Sachsen nutzen zu dürfen, sind Einwohner von Städten beziehungsweise Landkreisen mit einer Belastung von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage verpflichtet, ein aktuelles ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass keine Covid-19-Sypmtome vorhanden sind.

Kitas und Vorschule mit erweiterten Öffnungszeiten

In den Kindertagesstätten von Annaberg-Buchholz gibt es seit dem 29. Juni spürbare Erleichterungen. Normalbetrieb ist unter Hygieneauflagen möglich. Eine strikte Trennung von Gruppen ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Erzieher können wieder in verschiedenen Gruppen eingesetzt werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht mehr in Kindertageseinrichtungen, Schulen und bei schulischen Veranstaltungen. Mund-Nase-Schutz bleibt für Eltern verpflichtend. Der gesundheitliche Nachweis für das Nichtvorhandensein von Covid-19-Sypmtomen ist in Kitas und Grundschulen nur noch für das Kind, nicht mehr für den gesamten Hausstand zu erbringen. Wer sich als Fremder länger als 15 Minuten in der Einrichtung aushält, muss mit Name, Adresse und Telefon dokumentiert werden. In Horten soll mit dem Ferienbeginn am 20. Juli 2020 zum Regelbetrieb zurückgekehrt werden.  

In Annaberg-Buchholz sind die Lockerungen mit erweiterten Öffnungszeiten für die Kindertagesstätten verbunden: Ab Montag, dem 29. Juni öffnen die Einrichtungen wie folgt:
Kita Mäuseburg                      
6:00 - 17:30 Uhr

Kita Kinderoase am Karlsplatz 
6:15 - 16:15 Uhr

Kita Pöhlbergzwerge               
6:15 - 16:15 Uhr

Kita Buchholzer Waldzwerge   
6:00 - 16:00 Uhr

Kita Kleine Silberlinge, Frohnau        
6:00 - 16:00 Uhr

Kita Eichhörnchen, Geyersdorf         
6:30 - 16:30 Uhr

Vorschule im Bildungszentrum Adam Ries
6:00 - 16:00 Uhr

Auch in der Tourist-Information, in der Manufaktur der Träume, im Erzgebirgsmuseum sowie im Frohnauer Hammer gelten ab 1. Juli wieder die normalen Öffnungszeiten: Die Tourist-Information sowie das Erlebnismuseum Manufaktur der Träume öffnen täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr ihre Pforten. Im Erzgebirgsmuseum sowie im Silber-Besucherbergwerk "Im Gößner" können Gäste außer montags täglich von 10.00 bis 17.00 Uhr einen spannenden Blick in die Geschichte richten. Im Frohnauer Hammer wird außer montags täglich von 9.00 bis 16.00 Uhr zu interessanten Führungen eingeladen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung gilt bis zum 17. Juli 2020.

Meldung vom 06.06.2020

Lockerungen in der Corona-Krise seit 6. Juni 2020

Seit dem 6. Juni 2020 hat sich die Lage in der Corona-Krise deutlich entspannt. Hygiene- und Abstandsregeln sind jedoch weiterhin einzuhalten, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus zu vermindern. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Kontakte sind auf das zwingend Nötige zu reduzieren. Der Kontakt zu einem anderen Hausstand oder alternativ mit bis zu zehn weiteren Personen ist jedoch gestattet.

Das Annaberger Rathaus steht für die Anliegen der Bürger offen. Bitte Termine jedoch vorher unter Tel. 425-0 anmelden. Für Hochzeiten sind aufgrund des begrenzten Platzes im Berghauptmannszimmer des Rathauses aktuell maximal 15 Personen zugelassen.

Stadtführungen können gebucht werden. Tourist-Information und das Kulturzentrum Erzhammer haben mit Hygieneregeln geöffnet, ebenso alle städtischen Museen, die Besucherbergwerke, außerdem Annen- und Bergkirche sowie Adam-Ries-Museum.

Mit genehmigten Hygienekonzepten ist der Betrieb von Frei-, Hallen- und Kurbädern, Thermen und Saunen, Theatern, Kinos, und Konzerthäusern möglich, Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung jedoch erst ab dem 18. Juli 2020. Die Schwimmhalle Atlantis öffnet erst nach der Freibadsaison.

Familienfeiern, u.a. Hochzeiten, Geburtstage, Trauer-, Jubiläums- und Schulanfangs-feiern in Gaststätten oder angemieteten geschlossenen Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen zulässig. In Innenräumen sollen jedoch Hygiene und Mindestabstände eingehalten werden.

Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt.

Beim Besuch von Kindertagesstätten, Grundschulen sowie Förderschulen entfällt der Mindestabstand von 1,5 Metern. 

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Aufenthalt in Geschäften ist nach wie vor eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Die Öffnung von Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr ist unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen erlaubt, soweit in bestimmten Fällen nichts Anderes verfügt ist.

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind Besuche wieder möglich. Voraussetzung dafür sind genehmigte Hygienepläne. Diese müssen u. a. Regeln zu Hygienemaßnahmen, zur Anzahl von Besuchern, zum zeitlichen Umfang von Besuchen und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten enthalten.

Alle Sportarten dürfen ausgeübt werden. Bei Sportarten, die den direkten Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen, sollen jedoch Trainingspartner so wenig wie möglich gewechselt werden. Weiterhin untersagt bleiben Sportveranstaltungen mit Publikum sowie bis einschließlich 17. Juli 2020 Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung.

Verboten bleiben Volksfeste und Jahrmärkte sowie der Betrieb von Diskotheken, Clubs, Musikclubs und Tanzlustbarkeiten. Bis zum 31. August 2020 sind außerdem Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern verboten.

Verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionen sind spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zu treffen.

Meldung vom 03.06.2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 03.06.2020

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Meldung vom 02.06.2020

Keine Sondernutzungsgebühren für Gastronomie bis 31.10.2020

Die Gastronomie war in der Corona-Krise neben anderen Branchen besonders stark betroffen. Auch gegenwärtig ist sie durch Abstands- und Hygieneregeln noch lange nicht im normalen Geschäftsbetrieb angelangt. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt deshalb die Stadt Annaberg-Buchholz betroffene Betriebe. Oberbürgermeister Rolf Schmidt hat am 29. Mai 2020 eine entsprechende Verfügung unterzeichnet. Danach werden in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2020 für die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Außerdem kann die derzeit genutzte Fläche auf Antrag um bis zu ein Drittel gebührenfrei erweitert werden, um damit Abstandsregeln besser einhalten zu können. Voraussetzung ist, dass die Erweiterung mit benachbarten Geschäften abgestimmt ist sowie Rettungs- und Laufwege freigehalten werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird lediglich eine Verwaltungsgebühr von 15 € erhoben, Sondernutzungen im genannten Zeitraum bleiben komplett kostenlos. Bereits bezahlte Sondernutzungen oder solche, die durch Corona nicht genutzt werden konnten, werden auf Antrag durch die Stadt rückwirkend erstattet. Die Stadt hofft, damit einen kleinen Beitrag zur Wirtschaftsförderung leisten zu können.  

Nicht enthalten in dieser Regelung sind Flächen, die im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung an Gastronomen für längere Zeit verpachtet wurden.

Meldung vom 14.05.2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 14.05.2020

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Einrichtungen in Annaberg-Buchholz öffnen

Am 15. bzw. 18. Mai 2020 treten weitere Lockerungen in der Corona-Krise in Kraft. Dennoch sind auch weiterhin Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, um einen erneuten Anstieg der Infektionen zu verhindern. Oberbürgermeister Rolf Schmidt sagt: "Wir können noch keine Entwarnung geben. Als Stadt werden wir auch in den nächsten Wochen Vorsorge dafür treffen, dass Kontakte beschränkt bleiben, gleichzeitig aber das öffentliche Leben wieder in Gang kommt". Nach wie vor gilt im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 m. Der Kontakt zu einem anderen Hausstand ist gestattet, ebenso der Besuch von drei Kindern aus der eigenen Klasse zum gemeinsamen Lernen oder zur geteilten Betreuung. Wohnungen können ohne triftigen Grund verlassen werden.

Der Zugang zum Annaberger Rathaus ist möglich. Nach Terminvereinbarungen unter Tel. 425-174 können die Bürger problemlos ihren Behördengang mit Mund-Nase-Schutz erledigen. Für Hochzeiten sind aufgrund des begrenzten Platzes im Berghauptmannszimmer maximal 15 Personen zugelassen.
Das Kulturzentrum Erzhammer beginnt schrittweise ab dem 25. Mai die Freizeit- und Kreativangebote aufzunehmen. Die aktiven Teilnehmer der Kurse werden über die Kursleiter persönlich informiert.Ein erster Schnitzurlaub beginnt bereits am Himmelfahrtstag. Der reguläre Veranstaltungsbetrieb beginnt im September 2020.
Auch der Frohnauer Hammer nimmt wieder seinen Betrieb auf. Die Gaststätte öffnet am 16. Mai ab 11.00 Uhr ihre Pforten, das Museum ab Himmelfahrt. Besucher können in Gruppen von acht Gästen pro Gebäude das traditionsreiche Haus besuchen. Auch das Hammerwerk ist in Betrieb. Vorerst ist das Museum donnerstags bis sonntags von 9 bis 16 Uhr zugänglich. Je nach den Erfahrungen und dem Besucherzuspruch soll nach 14 Tagen neu über Öffnungszeiten entschieden werden.
Das Eduard-von-Winterstein-Theater prüft derzeit, in welcher Weise eine Sommersaison der Greifenstein-Festspiele ermöglicht werden kann.
Sportstätten dürfen ohne Publikum genutzt werden, wenn die vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Eine Nutzung der Sportstädten ist nur durch Vereine und Gemeinschaften möglich, denen auch bislang bei der Stadt Nutzungszeiten eingeräumt worden sind.

Öffnung von Schulen, Kindertagesstätten und Horten

Ab dem 18. Mai 2020 dürfen Schulen, Kindertagesstätten und Horte wieder alle Kinder betreuen. Dazu Kultusminister Christian Piwarz: "Am Grundsatz der strikten Trennung von Betreuungsgruppen und Klassen müssen alle festhalten. Ein Zusammentreffen von Kindern unterschiedlicher Gruppen und Klassen muss sowohl in den Gebäuden als auch auf den Freiflächen strikt vermieden werden".
Das heißt: Auch in den Kindertagesstätten von Annaberg-Buchholz werden Gruppen strikt getrennt voneinander betreut, es darf keinen Kontakt zu anderen Gruppen geben. Gleiches gilt für den Unterricht an den Schulen. In den Schulen kommt es dadurch zu verschiedenen Unterrichts- und Pausenzeiten. Spezielle Regelungen legt jede Einrichtung fest. Eltern werden dazu informiert.
Eltern sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Kinder auf einem Musterformular schriftlich die Gesundheit ihres Kindes und ihres gesamten Hausstandes zu bestätigen. Das Musterformular wird den Eltern über die Einrichtung übermittelt. Die Eltern dürfen Kindertagesstätten nur zum Bringen und Abholen der Kinder in den ausgewiesenen Bereichen und der dazu notwendigen Zeit betreten. Dabei ist Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Die städtischen Kitas in Annaberg-Buchholz öffnen in der Woche neun Stunden, Horte von 11.00 bis 16.00 Uhr. Eltern werden dazu rechtzeitig informiert.

Mit der Phase 3 des vierphasigen Konzepts auf dem Weg zurück zum vollständigen Regelbetrieb in Kitas und Schulen tritt damit der eingeschränkte Regelbetrieb in Kraft. Kinder dürfen ihre Kindertagesstätten und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wieder ihre Schulen regelmäßig besuchen. Auch für alle übrigen Schüler wird ab dem 18. Mai ein zumindest zeitweiser Besuch ihrer Schulen möglich. Die Pflicht zum Schulbesuch gilt wieder für alle Schüler. Informationen finden sich auch auf den Homepages der einzelnen Schulen.

Der Rechtsanspruch auf Betreuung in Kindertagesstätten und Horten ist nicht mehr nur auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkt. Alle Eltern haben Anspruch auf die Betreuung ihrer Kinder in Kindergärten, Kinderkrippen und Horten. Rechtliche Grundlage für die neuen Regeln sind die neue Corona-Schutz-Verordnung sowie eine Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen. Beide gelten vorerst bis zum 5. Juni 2020. Danach wird, je nach Lage in der Corona-Krise, weiter entschieden.

Weitere Hinweise zu Lockerungen in der Corona-Krise

Ab dem 15. Mai dürfen Gastronomiebetriebe in Sachsen wieder öffnen. Um Hygiene und Abstand zu gewährleisten, muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sein. Bedienpersonal muss Mund-Nase-Schutz tragen. 

Auch die Regeln für touristische Einrichtungen werden ab dem 18. Mai gelockert. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und Campingplätze dürfen unter Auflagen ebenso wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass Abstands- und Hygieneregeln sowie Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingehalten werden.
Bei Ausflügen, z. B. zum Himmelfahrtstag gilt, dass diesen nur maximal zwei Hausstände gemeinsam unternehmen dürfen.

Weiterhin dürfen Freibäder, Fitnessstudios, Musik- und Volkshochschulen, Aus- und Weiterbildungsstätten sowie Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ab 18. Mai öffnen. Voraussetzung sind Hygieneregeln und professionelle Betreuung. Ebenso dürfen Fahrschulen öffnen, Fahrstunden und Prüfungen absolviert werden. Die Öffnung gilt auch für Kinos, Musiktheater, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser.

In allen Geschäften gelten weiterhin Zugangsbeschränkungen, strenge Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes. Pro 20 m² Verkaufsfläche darf ein Kunde im Geschäft sein.

In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gelten nach wie vor Besuchsverbote. Ausgenommen davon sind Seelsorge, Sterbebegleitung, behördlich notwendige Kontakte sowie der Besuch von Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen sowie in Hospizen. Außerdem dürfen Angehörige bei einer voraussichtlichen Verweildauer von mindestens 21 Tagen betroffene Patienten besuchen und die Einrichtung nicht von SARS Covid-19 betroffen ist.

Ein Mund-Nase-Schutz ist in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften nach wie vor verpflichtend. Empfohlen wird er an Arbeitsplätzen, an denen mehrere Menschen zusammenarbeiten oder Kundenkontakt besteht.

Generell untersagt bleiben auch weiterhin Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern bis zum 31. August 2020. Gottesdienste, Trauerfeiern, Andachten, Hochzeiten sind möglich. Auch angemeldete Versammlungen nach dem Versammlungsrecht dürfen mit Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie Mund-Nase-Schutz stattfinden.
Nach wie vor verboten bleiben Volksfeste, Jahrmärkte, die Öffnung von Musikclubs und Diskotheken sowie von Hallenbädern, Saunen und Dampfbädern.

Ab einer Infektionsrate von 50 Bürgern in einer Woche pro 100.000 Einwohner können Regelungen verschärft werden, ggf. schon eher. Das ist für den Erzgebirgskreis derzeit nicht relevant.

Die neue Sächsische Corona-Verordnung gilt bis einschließlich 5. Juni 2020. Kurz vorher wird entschieden, wie angesichts der aktuellen Lage weiter verfahren wird.

Wichtige Telefonnummern

Postadresse
Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises
Telefonnummer
03733 | 831 4444
Postadresse
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Telefonnummer
116 117