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Stadt Annaberg-Buchholz: Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Amtliche Bekanntmachungen

Meldung vom 28.12.2021

Erneute Anpassung der Sächsichen Corona-Notfall-Verordnung - gültig ab 28.12.2021

Im Wesentlichen bleiben die Bestimmungen bestehen, es wurden nur folgende Anpassungen vorgenommen:

Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske

  • gilt u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen sowie für Sitzungen von Gremien und Parteien oder ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können.
  • Ausnahme: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Medizinischer Mund-Nasenschutz ist bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ausreichend

Private Zusammenkünfte von ausschließlich geimpfte und genesene Personen sind mit insgesamt maximal zehn Personen zulässig (Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausgenommen).

Bei Beerdigungen müssen Personen weiterhin einen Impf- Genesenen-, oder Testnachweis erbringen, die Teilnehmerzahl wird aber auf max. 20 Teilnehmer*innen begrenzt.

Meldung vom 13.12.2021

Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung - gültig ab 13.12.2021

Am 10. Dezember 2021 wurden in einer Sondersitzung des sächsischen Kabinetts Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen, welche am 13. Dezember 2021 in Kraft treten und bis zum 9. Januar 2022 gelten.

Im Wesentlichen bleiben die aktuellen Schutzmaßnahmen bestehen:

  • Schließung von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars
  • Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt
  • Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen
  • Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von den 2G-Regelungen
  • FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV

Neue Hotspot-Regelung:

In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist am nächsten - dem vierten - Tag die Öffnung von Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Kontaktbeschränkungen

  • Teilnehmerbegrenzung bis zu 20 Personen gilt bei privaten Zusammenkünften von ausschließlich Genesenen und Geimpften Personen. Ein vorheriges Testen wird dringend empfohlen!
  • Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis anwesend ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.
  • Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.
  • Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Weihnachten und Silvester

Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel sind an Silvester und Neujahr untersagt, ebenso das Mitführen oder Abbrennen von Feuerwerkskörper außerhalb der eigenen Unterkunft.

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

 

Meldung vom 26.11.2021

26. Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt

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> Corona-Informationen ab Minute 8:30

Meldung vom 22.11.2021

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - gültig ab 22.11.2021

Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.

Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen benannt werden.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Hotspot-Regelung

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können

  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,

sein.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie im privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.

Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet, unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:

  1. Versorgung obdachloser Menschen,
  2. Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
  4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, sie können bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besucht werden.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung hat durch den  Betreiber zu erfolgen.

Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.

Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischer Veranstaltungen - Weihnachtsmärkte eingeschlossen - ist unzulässig.

Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.

Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet, für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Meldung vom 08.11.2021

Meldung vom 23.09.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 23. September 2021

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 21. September 2021 die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.

Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
  • touristische Bahn- und Busfahrten
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend - Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.

Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.

Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und
  • 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:

  • die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und
  • 300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

Keine flächendeckenden Schul- und Kita-Schließungen vorgesehen

Es findet auch in den kommenden Wochen unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt weiterhin Schulbesuchspflicht.

Zu Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb kommt es erst bei Erreichen der Überlastungsstufe in den Krankenhäusern:

  • Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen wechseln in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen.
  • Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt.
  • Keine Einschränkungen für Einrichtungen der Kindertagespflege
  • Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen Schulbesuch ohne Wechselunterricht

Regelmäßige Corona-Tests und das Tragen von Masken in bestimmten Situationen bleiben hingegen notwendig. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die ebenfalls am 21. September 2021 vom Kabinett verabschiedet wurde und vom 23. September bis zum 20. Oktober gilt.

Antigen-Selbsttests für den Schul- und Kitabesuch bleiben kostenfrei. Personen müssen sich zweimal wöchentlich testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. Für Sitzungen der Schulkonferenz oder der Eltern- und Schülergremien sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche müssen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 müssen Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen sowie Lehrkräfte eine Maske auch im Unterricht tragen. Primarschüler bleiben davon befreit.

Bei gehäuften lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung anordnen.

 

Meldung vom 02.09.2021

25. Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt

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> Corona-Informationen ab Minute 13:10

Meldung vom 26.08.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 26. August 2021

Das Kabinett hat am 24. August 2021 eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 26. August 2021 in Kraft und ist bis zum 22. September 2021 befristet. Die Staatsregierung setzt damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 um.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher*innen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für:

  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution
  • Sport im Innenbereich sowie Zugang zu Hallenbädern und Saunen
  • Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich und
  • Beherbergung bei Anreise.

In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So sind beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen und die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung bzw. Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Einschränkungen für Großveranstaltungen

Im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich. Bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung. Im Außenbereich ist weiterhin eine 100-Prozent-Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich.

Im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besucher*innen besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenz-Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.

Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die "5+2-Regel", d. h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Die sogenannte Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen. Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Neue Schul- und Kita-Corona-Verordnung zum Schujahresstart

Welche Rahmenbedingungen gelten für den Schuljahresstart?

  • In der neuen Verordnung ist ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht (aller Schülerinnen und Schüler in der Schule) verankert. Landesweite Schulschließungen sind nicht vorgesehen.

  • Auch die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich.

  • Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich einmal die Woche testen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt.

  • Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule (Primarbereich).

Gesonderte Regelungen und Schutzmaßnahmen in den ersten zwei Schulwochen

Vom 6. bis 19. September 2021 ist eine zweimalige Testung pro Woche an Schulen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das gesamte Schul- und Hortpersonal geplant - in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 eine dreimalige Testung. Die zweimalige Testung gilt auch für Lehrer in der Vorbereitungswoche. Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen.

Weiterhin soll eine verschärfte Maskenpflicht in Schulen im Zeitraum vom 6. bis 19. September 2021 in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 umgesetzt werden.

Diese Maßnahmen dienen auch als Leitplanken für den weiteren Schuljahresablauf.

Es bleibt bei einer Abwägung zwischen dem Infektionsschutz, dem Recht auf Bildung und den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Kinder, wenn kein Schulalltag mehr stattfindet. Gerade der letzte Punkt sei in den vergangenen zwei Jahren zu wenig berücksichtigt worden. So können schulscharf Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden.

Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der in der ebenfalls neu beschlossenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Überlastungsstufe (Bettenauslastung in den Krankenhäusern). Erst dann würden alle Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt.

Schuleinführungsfeiern in der Schule

Bei den Schuleinführungsfeiern müssen sich am 4. September 2021 weder die zukünftigen Erstklässler noch die Begleitpersonen testen lassen, wenn sie das Schulgelände betreten. Alle weiteren Hygieneschutzmaßnahmen (u. a. das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske) haben Bestand. Detaillierte Informationen zum Ablauf der Feiern werden von den Schulen an die Eltern weitergegeben.

Die Schul- und Kita-Corona-Verordnung tritt am 26. August 2021 in Kraft und wird demnächst hier verlinkt.

Meldung vom 24.08.2021

Strengere Schutzmaßnahmen im Erzgebirgskreis ab 24. August 2021

Der Erzgebirgskreis hat am Sonntag, 22. August 2021, am fünften Tag in Folge die 10-er Inzidenz überschritten. Gemäß aktueller Sächsischer Corona-Schutzverordnung gelten damit ab Dienstag, 24. August  2021, verschärfende Regeln in folgenden Bereichen:

  • Maskenpflicht
  • Testpflicht
  • Kontaktbeschränkungen
  • Sport
  • Einkaufen und Geschäfte
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Gastronomie
  • Kultur und Freizeit
  • Veranstaltungen
  • Beherbergung

Ein detaillierter Überblick mit allen wesentlichen Änderungen ist auf der Seite des Erzgebirgskreises zu finden:

Meldung vom 02.07.2021

Basismaßnahmen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung im Erzgebirgskreis seit 01. Juli 2021

Im Erzgebirgskreis liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 19. Juni 2021 unter dem Schwellenwert von 10. Seitdem wurde der Wert nicht mehr überschritten.

Damit gilt seit Donnerstag, dem 01. Juli 2021 § 3 "Basismaßnahmen" der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021. Es entfallen somit die meisten Beschränkungen (insbesondere Kontaktbeschränkungen, Untersagung der Öffnung von Einrichtungen, Testpflichten) dieser Verordnung.

Folgende Basismaßnahmen gelten weiterhin:

  • das Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
  • die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • die Regelungen zu Großveranstaltungen (Terminbuchung, Kontakterfassung, Testpflicht),
  • die Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • die Testpflicht im Bereich der Prostitution,
  • die Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Der Freistaat Sachsen informiert zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ausführlich auf www.coronavirus.sachsen.de

Des Weiteren lief die Bundesnotbremse Ende Juni aus und damit auch die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten. Die überarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, gilt ab 01. Juli 2021 und enthält keine Regelungen zum Homeoffice mehr.

Auch das Arbeiten in festen Teams ist nicht mehr vorgeschrieben; bei der vorgeschriebenen Anzahl von Personen pro Fläche gibt es ebenfalls Lockerungen, was vor allem dem Friseurhandwerk die Arbeit erleichtert.

Es bleibt allerdings dabei, dass Betriebe mindestens zweimal pro Woche ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten und auf die Einhaltung der Hygieneregeln achten müssen. Der Wegfall der Homeoffice-Vorschrift bedeutet nicht, dass ab jetzt wieder alle Beschäftigten in voller Belegschaft in einem Büro oder der Werkstatt zusammenkommen dürfen.

Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten und wo immer es möglich ist, sollen die Beschäftigen mobil arbeiten. Zusammenkünfte im Betrieb sollen auf das absolut betriebsnotwendige Maß beschränkt werden, heißt es in der überarbeiteten Verordnung.

Meldung vom 25.06.2021

Testpflichten nach aktuell gültiger Corona-Schutz-Verordnung

Die Testpflicht im Erzgebirgskreis entfällt derzeit für folgende Bereiche:

  • Einkauf in Läden und Geschäften sowie die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
  • Restaurantbesuch, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich
  • Übernachtungsangebote in Unterkünften wie Hotels und Pensionen (auch bei der Anreise)
  • Tagungen, Kongresse, Messen im Außenbereich
  • Eheschließungen
  • Besuch von zoologischen und botanischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art
  • Nutzung der Angebote der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
  • in Volkshoch-, Kunst-, Musik- und Tanzschulen
  • Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
  • Nutzung von Sportangeboten (mit Ausnahme von Sportveranstaltungen mit Publikum bei geplantem Unterschreiten des Mindestabstands)
  • Teilnehmen und Unterrichten in Integrationskursen
  • Besuche von Freibädern
  • Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen sowie sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten, Freizeit- und Vergnügungsparks (mit Ausnahme eines geplanten Unterschreitens des Mindestabstands).

 

Weiterhin erforderlich sind tagesaktuelle Tests bei:

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besucher*innen
  • Nutzung von Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen
  • Besuchen von Prostitutionsstätten
  • Angeboten von Kulturstätten, bei denen der Mindestabstand geplant unterschritten wird
  • Sportveranstaltungen mit Publikum bei geplantem Unterschreiten des Mindestabstands
  • Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen
    • Besuche von Diskos, Clubs, Musikclubs
    • bei "geplantem" Unterschreiten des Mindestabstands bei Indoorspielplätzen, Zirkussen, Spielhallen …, sonstigen gewerblichen Freizeitaktivitäten

  • Tagungen, Kongressen, Messen im Innenbereich
  • Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

Tagesaktuell heißt, dass die Vornahme des Tests zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf. Für den Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, also zum Beispiel Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, können die von den Einrichtungen vorzuhaltenden Testangebote vor Ort genutzt werden. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich vor der jeweiligen Inanspruchnahme oder Nutzung von Angeboten und Leistungen über die jeweiligen Öffnungskonditionen wie zum Beispiel Testpflichten, Ticketing etc. bei den Anbietern und Institutionen zu erkundigen.

Meldung vom 15.06.2021

Weitere Lockerungen und Erleichterungen im Erzgebirgskreis ab 16. Juni 2021

Im Erzgebirgskreis hat am 14. Juni 2021 an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschritten. Diese Unterschreitung bewirkt, dass ab dem 16. Juni 2021 weitere erleichternde Maßnahmen gelten.

Nachfolgend die wesentlichen Erleichterungen:

  • Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, sind mit maximal 50 Personen möglich. Kinder bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.

  • Die Testpflicht beim Einkaufen entfällt.

  • Im Außenbereich der Gastronomie entfallen die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Im Innenbereich entfällt die Testpflicht, es bleibt die Pflicht zur Kontakterfassung.

  • Bei Ausübung und Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (u. a. Friseur, Kosmetik) entfällt die Testpflicht, es bleibt die Pflicht zur Kontakterfassung.

  • Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung entfallen.

  • Die Testpflicht im Freibad entfällt auch für Erwachsene, es bleibt die Pflicht zur Kontakterfassung.

  • Öffnung von Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung sowie tagesaktuellem Test.

  • Für die Beherbergung (Übernachtungsangebote) entfällt die Testpflicht zu Beginn des Aufenthalts, es bleibt die Pflicht zur Kontakterfassung.

  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit genehmigtem Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontakterfassung öffnen.
    Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig.

  • Bei Eheschließungen sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen zulässig. Die Testpflicht entfällt.

Bei einer fünftägigen Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes (Sieben-Tage Inzidenz von 35, 50 bzw. 100) werden die Lockerungen entsprechend am übernächsten Tag zurückgenommen. Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat eine Gültigkeit bis 30. Juni 2021.

Meldung vom 11.06.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 14. Juni 2021

Die sächsische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 08. Juni eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Diese tritt am 14. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.

  • Vorgaben für Kitas und Schulen werden ab sofort durch eine eigene Verordnung des Kultusministeriums geregelt. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.

Geänderte Grundsätze

Künftig gilt für sämtliche Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Schwellenwerten, dass die damit verbundenen Regelungen am übernächsten Tag in Kraft treten, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden ist. Damit gilt auch für die 7-Tage-Inzidenzmarke von 35 nicht mehr die 14-Tage-Regelung.

Der bisherige Grenzwert von 1.300 Betten auf Normalstation in Sachsen wird um die Bettenbelegung auf den Intensivstationen erweitert:

  • Sind entweder mehr als 1.300 Betten auf der Normalstation oder 420 Betten auf den sächsischen Intensivstationen mit Corona-Patienten belegt, kommt es zur Aufhebung aller Lockerungsschritte, die bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 möglich sind.
Kontaktbeschränkungen

Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 bleiben die Kontaktbeschränkungen unverändert. Erlaubt sind Treffen von zwei Hausständen - in geschlossenen Räumen maximal fünf Personen, im Außenbereich maximal zehn Personen.

Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 50 dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.

Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 35 besteht für Familien-, Vereins- und Firmenfeiern, die in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten oder Freiflächen stattfinden, eine Begrenzung auf 50 Personen.

Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vollständig Geimpfte und Genesene zählen bei den Kontaktbeschränkungen weiterhin nicht mit.

Maskenpflicht

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bleibt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bestehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

In ambulanten wie stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen kann für Beschäftigte, zu betreuende oder zu pflegende Personen und Besucher, sofern alle Genannten als genesen oder vollständig geimpft gelten, die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske aufgehoben werden. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) ist fortan ausreichend.

Inzidenzbasierte Öffnungen

Ergänzend zu den Regelungen der letzten Verordnung sind ab 14. Juni 2021 zusätzlich folgende Lockerungen möglich:

7-Tage-Inzidenz unter 100

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u. a.:

  • Touristische Übernachtungsangebote sind mit Kontakterfassung und tagesaktueller Testung zu Beginn des Aufenthaltes zulässig,

  • Messen, Tagungen und Kongresse können mit tagesaktueller Testung, Hygienekonzept und Kontakterfassung durchgeführt werden,

  • An Eheschließungen dürfen nicht mehr als 30 Personen teilnehmen, die Testpflicht bei mehr als zehn Teilnehmenden bleibt bestehen,

  • Beim Besuch von Museen, Galerien, Kulturveranstaltungen im Außenbereich etc. wird die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung aufgehoben,

  • Proben und Auftritte von Laien- und Amateurchören sind unter den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung und Nachweis einer tagesaktuellen Testung möglich,

  • Gruppensport von bis zu 30 Minderjährigen ist auch auf Außensportanlagen ohne Test möglich,

  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter der Voraussetzung eines Hygienekonzeptes, der Kontakterfassung sowie einer Testpflicht für Besucher zulässig,

  • Seilbahnen wie auch die Fluss- und Seeschifffahrt im Ausflugsverkehr oder der touristische Bahn- und Busverkehr können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Gäste stattfinden.
7-Tage-Inzidenz unter 50

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 50, gilt ab dem übernächsten Tag u. a.:

  • Großveranstaltungen mit über 1.000 Besuchern gleichzeitig sind mit genehmigtem Hygienekonzept, den Auflagen der Terminbuchung, Kontakterfassung sowie Testpflicht zulässig,

  • Mensen und Kantinen können ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung öffnen,

  • Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren und Thermen ist möglich, wobei neben einem Hygienekonzept die Kontakterfassung und die tagesaktuelle Testung der Besucher benötigt wird. Für Minderjährige entfällt in Freibädern die Testpflicht,

  • Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, -banken, Wettannahmestellen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Kunden öffnen.
7-Tage-Inzidenz unter 35

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 35, gilt ab dem übernächsten Tag (im Erzgebirgskreis gilt dies frühestens ab Donnerstag, dem 17. Juni 2021) u. a.:

  • Die Pflicht zur Kontakterfassung im Außenbereich der Gastronomie entfällt,

  • Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen mit Hygienekonzept sind zulässig,

  • An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen, wobei die Testpflicht entfällt,

  • Die Personenbegrenzung und Testverpflichtung bei der Sportausübung fällt weg,

  • Saunen, Dampfbäder und -saunen können mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktueller Testung der Besucher öffnen,

  • Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit Hygienekonzept, tagesaktueller Testung und Kontaktnachverfolgung öffnen,

  • Der Betrieb von Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeugen ist mit (genehmigtem) Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testauflage für die Kunden zulässig,

  • Die Testpflichten entfallen weitgehend, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Für folgende Ausnahmen bleibt die Testpflicht bestehen:

    Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
    Messen im Innenbereich,
    Großveranstaltungen,
    Dampfsaunen, Dampfbäder, Saunen,
    Prostitutionsangebote.

Meldung vom 31.05.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 31. Mai 2021

Die Sächsische Staatsregierung hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung vorgestellt, die ab 31. Mai zwei Wochen lang gilt.

Lockerungen gelten, wenn die Inzidenzwerte stabil unter 100 oder unter 50 fallen. Dies richtet sich grundsätzlich nach der 5+2-Regel, womit die Geltung ab dem übernächsten Tag nach dem fünftägigen Unterschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes wie 100 oder 50 gemeint ist.

Ebenfalls grundsätzlich gilt, dass Geimpfte (ab zwei Wochen nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung) und Genesene (deren positiver PCR-Test mindestens vier Wochen bis maximal sechs Monate her ist) von der Testpflicht befreit sind. Geimpfte müssen die Impfung nachweisen, Genesene brauchen beispielsweise ein ärztliches Attest.

Die Regelungen im Einzelnen:

Bei Wocheninzidenzen unter 100

Kontaktbeschränkungen

Bei einer Wocheninzidenz von unter 100 pro 100.000 Einwohner sollen ab dem 31. Mai im privaten Bereich weiterhin die bekannten Kontaktbeschränkungen gelten, also Treffen zweier Hausstände, in Innenräumen maximal fünf Personen, außen maximal zehn Personen. Kinder bis zum 14. Lebensjahr zählen nicht mit, ebenso wenig wie Geimpfte oder Genesene.

Einzelhandel

Öffnung des gesamten Einzelhandels - Kunden müssen dazu einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.

Kundschaft im Lebensmittelhandel und in Baumärkten benötigt weiterhin keinen Corona-Test für den Zutritt, weil diese Verkaufsbereiche nach sächsischer Definition zur Grundversorgung gehören.

Sport, Freibäder, Vergnügungsparks

  • Ab dem 31. Mai ist Kontaktsport von Gruppen mit bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich möglich, zum Beispiel auf Wiesen oder in Grünanlagen in Wohngebieten.
  • Kontaktfreier Sport ist ab dem 31. Mai in Innen- und Außensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen mit bis zu 30 Personen erlaubt, wenn die Kontakte erfasst werden. Dies gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
  • Mit Ausnahme von Minderjährigen und bei kontaktfreiem Sport auf Außenanlagen wird ein tagesaktueller Test aller Sportler*innen und des Anleitungspersonals benötigt.
  • Freibäder können öffnen: Hygienekonzept und Kontakterfassung der Besucher*innen sind erforderlich. Besucher*innen müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen.
  • Unter denselben Bedingungen wie Freibäder können auch Freizeit- und Vergnügungsparks öffnen.
  • Kinder-, Jugend- und Familienerholung ist wieder möglich in Einrichtungen mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und tagesaktuellen Corona-Tests der Nutzenden.
  • Es gilt grundsätzlich noch das Beherbergungsverbot, dies bedeutet: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Nicht unter dieses Verbot fallen allerdings der Betrieb von Camping- und Caravaningplätzen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen.

Im Erzgebirgskreis könnten die erleichternden Regelungen für die Wocheninzidenzen unter 100 ab Mittwoch, 2. Juni 2021 in Kraft treten, da die Wocheninzidenz dann konstant seit fünf Werktagen unter 100 lag.

Bei Wocheninzidenzen unter 50
  • Zehn Personen aus verschiedenen Hausständen dürfen zusammenkommen.
    Kinder bis zum 14. Lebensjahr zählen nicht mit, ebenso wenig wie Geimpfte oder Genesene.

  • Gastronomen dürfen die Innengastronomie öffnen. Bedingungen dafür sind: Hygienekonzept, Kontakterfassung - und wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, benötigen sie einen tagesaktuellen Corona-Test.

  • Kontaktsport auf Innenanlagen ist mit bis zu 30 Personen möglich - auch hier mit Kontakterfassung und tagesaktuellen Tests als Voraussetzung.

  • Sportveranstaltungen sind bei Werten unter 50 erlaubt. Auch hier braucht es ein Hygienekonzept, müssen Kontakte erfasst und tagesaktuelle Corona-Tests vorgelegt werden.
Was gilt über den 31. Mai 2021 hinaus?
  • Die Bestimmungen zur Maskenpflicht bleiben auch in der neuen Corona-Schutz-Verordnung unverändert.

  • Die Regeln für Kita- und Schulöffnungen sind wie gehabt: Unterhalb einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner wieder Regelbetrieb in Schulen und Kindertageseinrichtungen. Der Schwellenwert muss im Landkreis oder in der Großstadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten sein. Dann gilt Regelbetrieb am übernächsten Tag.

  • Wegen des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bestehen. Aber es gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen, die Kinder bringen oder abholen.

  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bleiben bis wenigstens 13. Juni 2021 verboten.

  • Bis auf Modellprojekte gibt es weiterhin keine Großveranstaltungen in Sport und Kultur.

Der Öffnungsfahrplan ab 14. Juni 2021

In Abhängigkeit der Infektionsentwicklung könnten ab 14. Juni diese Bereiche öffnen oder lockern, wenn die Wocheninzidenzwerte pro 100.000 Einwohner unter 100 bleiben:

  • Wegfall der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich für Feiern, aber auch für öffentliche Feste, Vereinsfeiern und öffentliche Veranstaltungen

  • Zulassung von Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit genehmigten Hygienekonzepten

  • Öffnung von Kantinen und Mensen ohne Tests und Kontakterfassung

  • Öffnung der Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke

  • Messen, Tagungen und Kongresse

  • Schul- und Klassenfahrten vor den Sommerferien

  • Regeln für Gesang in Chören und größeren Ensembles

  • Überprüfung des Versammlungsrechts, damit nach dem 14. Juni nicht mehr nur ortsfeste Versammlungen erlaubt sein könnten, sondern Versammlungen und Aufzüge durch Orte laufen dürfen

  • mögliche Öffnungsaussichten für Innenbäder und Saunen

  • Öffnungsperspektive für alle Freizeiteinrichtungen und Veranstaltungen in der Kultur- und Kreativwirtschaft

  • Definition für Untergrenzen von Inzidenzen, damit bestimmte Einschränkungen wegfallen können, etwa Heimarbeitspflicht, Wegfall von Tests und Maskenpflicht

Meldung vom 12.05.2021

24. Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt

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> Corona-Informationen ab Minute 15:24

Meldung vom 10.05.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die Sächsische Staatsregierung hat am 4. Mai 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten, aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.

Neben dem 7-Tage-Inzidenzwert bleibt mit der maximalen Bettenkapazität von 1.300 mit COVID-19-Patienten belegten Betten auf der Normalstation ein zweiter Faktor erhalten, dessen Unterschreitung Grundbedingung für alle Lockerungen ist.

In Ergänzung zu den Vorgaben des IfSG greifen nach einer Überschreitung des Schwellwertes von 100 und auch bei niedrigerer Inzidenz u. a. die folgenden Regelungen:

  • Bei Teilnahme von mehr als zehn Personen an Beerdigungen benötigen alle Anwesenden einen Negativtest. Die Höchstzahl der Anwesenden bei einer Beerdigung ist auf 30 begrenzt. 

  • Testpflichten für Belegschaft und Inhaber*innen von Friseurbetrieben und Fußpflege gelten weiterhin. Sonstige körpernahe Dienstleistungen müssen zusätzlich zu den Vorgaben nach IfSG eine Kontaktdatenerfassung und -Nachverfolgung gewährleisten. 

  • Bei zulässigen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine Kontaktdatenerfassung und -Nachverfolgung vorzunehmen. 

  • Bis zu einem Inzidenzwert von 165 kann Einzelunterricht in Tanz- und Musikschulen erfolgen, wenn eine Kontakterfassung oder -Nachverfolgung stattfindet, sich Beschäftigte testen lassen und die Schüler*innen einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. 

Da der Inzidenzwert im Erzgebirgskreis weiterhin über 165 beträgt, bleiben bestehende Regelungen erhalten:

Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr

Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen (Joggen und Spaziergänge ohne Begleitung sind bis Mitternacht erlaubt).

Ausnahmen:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen
  • Ausübung eines Berufs oder Ehrenamtes sowie eines Mandats, journalistische Berichterstattung
  • Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
  • unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren

oder "ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe"

Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen

Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist der Konsum von Alkohol verboten. Die Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Erzgebirgskreis dazu erlassen hat, bestimmt, dass das Alkoholverbot insbesondere vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten, auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen, an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden, auf Parkplätzen, in Park-, Grün- und Freizeitanlagen gilt.

Private Kontakte

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person, einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, teilnehmen.

Ausnahmen:

  • Familien oder Nachbar*innen, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen
  • Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartner*innen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.
Schul-, Hort- und Kitaschließungen

Schulen, Horte, Kitas und erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen bleiben ab 26. April geschlossen.

Ausnahmen:

  • Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen (hierzu zählen auch die 4. Klassen an Grundschulen)

Bei geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen eine Notbetreuung eingerichtet.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann.

Ausnahmen:

  • für Berufs- und Leistungssportler*innen
  • Für Kinder im Alter bis 14 Jahre ist Sport in Gruppen von höchstens fünf Kindern weiter möglich.
Körpernahe Dienstleistungen

Ausübung und Inanspruchnahme sind nicht zulässig.

Ausnahmen:

  • medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen
  • Friseurbetriebe und Fußpflege (mit max. 24 Stunden altem Negativtest seitens der Kund*innen)
Ladengeschäfte und Märkte

Ladengeschäfte und Märkte sind grundsätzlich für Handelsangebote mit Kundenverkehr zu schließen.

Ausnahmen:

Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel

  • Click & Meet nicht gestattet
  • Click & Collect ist grundsätzlich möglich
Veranstaltungsbereich

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen, Kinos bleiben bzw. werden geschlossen.

Ausnahmen:

  • Autokinos
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit besonderem Schutz- und Hygienekonzept; Besucher*innen benötigen einen tagesaktuellen Negativtest

Meldung vom 10.05.2021

Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung

Gleichzeitig mit der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung seit 9. Mai 2021 in Kraft. Danach gelten Lockerungen für Geimpfte (zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene (sechs Monate ab Genesung) bei den Pandemiebeschränkungen:

Lockerungen im Überblick

Für Geimpfte und Genesene gelten automatisch die Lockerungen, die bisher nur Menschen mit negativen Corona-Tests vorbehalten sind. Demnach brauchen vollständig Geimpfte und Genesene keinen negativen Test mehr, wo dieser nachzuweisen ist. Allerdings müssen sie weiter eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote beachten. Zur Nachweisführung sind Test- oder Impfbescheinigungen gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.

  • Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen der nächtlichen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfallen für Geimpfte und Genesene.

  • Private Kontakte und Zusammenkünfte

Geimpfte oder genesene Personen können sich unbeschränkt treffen. Bei Treffen mit anderen Personen werden sie nicht mitgezählt. Auch in Regionen mit hohen Infektionszahlen können sich daher zwei nicht geimpfte Menschen mit einer unbegrenzten Zahl Geimpfter treffen.

  • Quarantäne

Auch die Quarantänepflichten für Menschen, die aus dem Ausland einreisen, gelten grundsätzlich nicht für Geimpfte und Genesene - außer wenn die Kontaktperson mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante "mit besorgniserregenden Eigenschaften" infiziert ist. Auch bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet gilt weiter die Quarantänepflicht.

Meldung vom 28.04.2021

Termine im Rathaus nur mit Corona-Negativtest möglich

Um das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu minimieren, möchte die Annaberg-Buchholzer Stadtverwaltung darauf hinweisen, dass ab sofort bei der Wahrnehmung von Terminen im Bürgerzentrum oder mit den Fachbereichen die Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder -Selbsttests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, notwendig ist. 
Testmöglichkeiten können mehrfach die Woche kostenlos im Testzentrum des Erzhammers sowie beim Malteser Hilfsdienst e. V. im Gewerbepark "EIA" genutzt werden. Weitere Teststationen sind auf der Homepage des Landratsamts des Erzgebirgskreises zu finden.
Gesprächstermine im Rathaus können innerhalb der Öffnungszeiten telefonisch (Tel.: 03733|425 0) oder per E-Mail (buergerzentrum@annaberg-buchholt.de) vereinbart werden.

Meldung vom 23.04.2021

Mit dem neuen § 28 b IFSG (Infektionsschutzgesetz) möchte die Regierung erreichen, dass grundsätzlich bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen gelten. Hierfür ist die Veröffentlichung des RKI zum aktuellen Inzidenzwert entscheidend. Maßgeblich sind die Grenzwerte jeweils auf Landkreisebene.

Die Konsequenzen aus der Überschreitung des Wertes treten automatisch in Kraft, wenn an 3 Tagen in Folge die 100, 150 bzw. 165 überschritten wird und dies die Länder bekannt geben. Für die Aufhebung der strengeren Maßnahmen bedarf es hingegen eines Unterschreitens des Grenzwertes von 100, 150 bzw. 165 an 5 aufeinander folgenden Tagen.

Konsequenzen ab dem 24. bzw. 26. April 2021 im Erzgebirgskreis aufgrund des Überschreitens des Inzidenzwertes von 165:

Nächtliche Ausgangssperre von 22.00 bis 5.00 Uhr

Bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen (Joggen und Spaziergänge ohne Begleitung sind bis Mitternacht erlaubt).

Ausnahmen:

  • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen
  • Ausübung eines Berufs oder Ehrenamtes sowie eines Mandats, journalistische Berichterstattung
  • Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht
  • unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren

oder "ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe"

Private Kontakte

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen.

Ausnahmen:

  • Familien oder Nachbar*innen, die sich gegenseitig bei der Kinderbetreuung unterstützen
  • Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartner*innen
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen  zusammenkommen.
Schul-, Hort- und Kitaschließungen

Schulen, Horte, Kitas und erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen bleiben ab 26. April geschlossen.

Ausnahmen:

  • Schüler*innen an den Förderschulen und in den Abschlussklassen (hierzu zählen auch die 4. Klassen an Grundschulen)
  • Bei geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen eine Notbetreuung eingerichtet.
Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann.

Ausnahmen:

  • für Berufs- und Leistungssportler*innen
  • Für Kinder im Alter bis 14 Jahre soll Sport in Gruppen von höchstens fünf Kindern weiter möglich sein.
Körpernahe Dienstleistungen

Ausübung und Inanspruchnahme sind nicht zulässig.

Ausnahmen:

  • medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen
  • Frisörbetriebe und Fußpflege (mit max. 24 h altem Negativtest seitens der Kund*innen)
Ladengeschäfte und Märkte

Ladengeschäfte und Märkte sind grundsätzlich für Handelsangebote mit Kundenverkehr zu schließen.

Ausnahmen:

Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und Großhandel

  • Click & Meet ist nicht gestattet!
  • Click & Collect ist grundsätzlich möglich
Veranstaltungsbereich

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen, Kinos bleiben bzw. werden geschlossen.

Ausnahmen:

  • Autokinos
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit besonderem Schutz- und Hygienekonzept; Besucher*innen benötigen einen tagesaktuellen Negativtest
Arbeitgeber
Bietet der Arbeitgeber Homeoffice an, müssen die Arbeitnehmer*innen dieses Angebot annehmen.

Meldung vom 22.04.2021

23. Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt

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Meldung vom 22.04.2021

Hilfe bei Impfterminen durch Seniorenbeirat erfolgreich - Unterstützung noch bis Ende April möglich

Um die Möglichkeit, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, in Anspruch zu nehmen, konnten seit Anfang des Jahres Termine online, später auch per Telefonhotline gebucht werden. Für viele Senior*innen der Priorisierungsgruppen ergaben sich größere Probleme mangels Internetverfügbarkeit und Handling. Schnelles Helfen und Handeln war nun gefragt. Dies ließ sich der Annaberg-Buchholzer Seniorenbeirat nicht zweimal sagen. Obwohl die Impfterminvergabe nicht in städtischer Hand lag, beschlossen die rüstigen Mitglieder, ehrenamtliche Unterstützung und Hilfe bei der Anmeldung zum Impftermin speziell für die Bürgerschaft aus Annaberg-Buchholz zu geben. Dazu war es den Betroffenen möglich, sich innerhalb der Öffnungszeiten des Bürgerzentrums telefonisch zu melden und ihre Kontaktdaten dabei zu übermitteln.

Alle Daten wurden gesammelt, sodass dreimal wöchentlich zwei Damen des Seniorenbeirates sich in den mit entsprechender Technik ausgestatteten Räumlichkeiten des Annaberger Rathauses um die Impfterminorganisation kümmern konnten. Der Service reichte dabei von der Onlineanmeldung über die Kontaktaufnahme und Bestätigung des Termins bis hin zur persönlichen Zustellung der ausgedruckten Anmelde- und Informationsunterlagen in die Briefkästen der Senior*innen sowie, insofern notwendig, die Organisation von Fahrdiensten der Betroffenen dann auch vor Ort ins Annaberger Impfzentrum. Alle Mitglieder halfen kräftig mit und organisierten sich über eine WhatsApp-Gruppe. Somit konnte kontaktlos beste Unterstützung gewährleistet werden.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates hatten es dabei nicht immer leicht, so waren Impftermine oftmals Mangelware aufgrund fehlender Impfdosen oder technischer Probleme. Doch zuletzt konnten bis heute an die 70 Termine vereinbart und somit Senior*innen geholfen werden. Die Mitglieder des Seniorenbeirates freuen sich sehr, dass sich die Aktion wirklich gelohnt hat. Es gab viel Zuspruch aus der Bevölkerung und die Betroffenen waren mehr als dankbar, in der "digitalen Wüste" der Impfterminvergabe eine Oase gefunden zu haben.

Da nun sowohl die Anfragen der Senior*innen zurückgehen und auch immer mehr Hausärzt*innen die Impfungen anbieten, stellt der Seniorenbeirat seine Hilfe für die Terminbeschaffung zu Ende April 2021 ein. Bedanken möchten sich Oberbürgermeister Rolf Schmidt und die Mitarbeiter*innen der Annaberger Stadtverwaltung bei den Mitgliedern des Seniorenbeirates und deren Familien für die tatkräftige Unterstützung.

Meldung vom 19.04.2021

Neuerungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und von Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Erzgebirgskreis aufgrund der bestehenden Corona–Schutz-Verordnung

Die bestehende Corona-Schutz-Verordnung des Landes Sachsen wird im Wesentlichen unverändert verlängert bis zum 09. Mai 2021. Ein neuer Vordruck für qualifizierte Selbstauskünfte über den Selbsttest als Anlage 2 wurde dazu ausgereicht.

Allgemeinverfügung über Versammlungen/Absonderung

• Versammlungen:

Teilnehmerzahl auf maximal 10 Personen beschränkt

(aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis)

• Absonderungen:

Von der Absonderung ausgenommen sind auf Nachweis geimpfte und genesene Personen. Dies gilt NICHT, wenn der Quellfall (mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person) mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert ist, mit Ausnahme von B1.1.7.

Zum Ende der Absonderung soll eine Testung mittels Antigentest erfolgen.

Die Bezeichnung "Kontaktperson der Kategorie I" wurde in "enge Kontaktperson" geändert.

Die vollständige Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und positiv auf das Coronavirus getesteten Personen ist im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 31/2021 vom 16. April 2021, auf www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen verfügbar.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Öffnungszeiten des Testzentrums im Erzhammer, Buchholzer Straße in Annaberg-Buchholz:

Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Meldung vom 09.04.2021

Corona-Testzentrum in der Innenstadt ab 12. April 2021 geöffnet - Terminvereinbarungen im Voraus nicht notwendig

Im Auftrag der Stadt Annaberg-Buchholz wird ein innerstädtisches Corona-Testzentrum im Kulturzentrum Erzhammer ab Montag, 12.04.2021 in Kooperation mit dem Inhaber der Annen-Apotheke, Herrn Dr. Fritzsch, eröffnet.

Um das Angebot "Click & Meet" des stationären Handels sowie körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen sowie Kultureinrichtungen wieder besuchen zu können, ist laut Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises vom 02.04.2021 die Vorlage eines tagesaktuellen negativen SARS-CoV-2-Antigen-Schnell- oder Selbsttests erforderlich. Selbstverständlich hat die Wiederbelebung der Innenstadt höchste Priorität, sodass die Stadt Annaberg-Buchholz mit dem zentralen Testzentrum dieses Vorhaben unterstützt.

Geöffnet ist das Testzentrum wie folgt:

Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Samstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Innerhalb dieser Öffnungszeiten besteht die Möglichkeit für den kostenlosen sogenannten Bürgertest, ohne im Vorfeld eine Terminbuchung vornehmen zu müssen.

Der SARS-CoV-2-Antigen-Test kann von allen Bürger*innen mindestens einmal wöchentlich kostenfrei vorgenommen werden. Lediglich die persönliche elektronische Gesundheitskarte der Krankenkasse (Chipkarte) oder eine andere Möglichkeit sich auszuweisen ist mitzubringen.

Der Zugang wird über den Haupteingang des Kulturzentrums Erzhammer von der Buchholzer Straße aus ermöglicht und ist ebenfalls barrierefrei.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes innerhalb des Gebäudes und des Testzentrums verpflichtend ist.

Meldung vom 04.04.2021

Neue Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises - Inzidenzunabhängige Lockungsmaßnahmen

Auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erlässt der Erzgebirgskreis eine Allgemeinverfügung. Damit ermöglicht er ab dem 6. April 2021 zusätzlich die Öffnung von Einrichtungen des Einzel- und Großhandels sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Voraussetzung für die Öffnung sind:  

  • höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche,
  • Zutritt nur nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ("click & meet")
  • sowie eine Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung.

Dabei muss ein Hygiene- und Testkonzept vorliegen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 SächsCoronaSchVO vorsieht, dass Nutzern, Besuchern und Kunden der Zutritt nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt wird.

Zudem wird mit der neuen Allgemeinverfügung im Erzgebirgskreis die Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, wie z. B. Kosmetik- und Nagelstudios, erlaubt.

Auch Individualsport (allein oder zu zweit) und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich und auf Außensportanlagen wird möglich.

Ebenfalls im Erzgebirgskreis geöffnet werden dürfen botanische und zoologische Gärten und Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstätten. Voraussetzung ist auch hier ein Hygiene- und Testkonzept, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen Besuchern nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttests gewährt. Weiterhin sind die Betreiber verpflichtet, eine vorherige Terminbuchung sowie eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

Das Verbot des Konsumierens von Alkohol auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 13. März 2021) bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt und gilt weiterhin.

Die Möglichkeit der Öffnung ist gemäß § 8f Abs. 2 SächsCoronaSchVO an die Belegung der im Freistaat zur Verfügung stehenden 1.300 Betten für Covid-19-Patienten geknüpft. Teilt die oberste Landesgesundheitsbehörde mit, dass diese Obergrenze überschritten wurde, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Zurücknahme der Öffnungen verpflichtet.

Meldung vom 31.03.2021

Annaberger Malteser eröffnen Corona Testzentrum am 06. April

Gemäß den Informationen des Malteser Hilfsdienst e. V. eröffnet ab Dienstag, 06.04.2021 in Annaberg-Buchholz ein eigenes Corona-Testzentrum. Mit dem Aufbau des PoC-Antigen-Schnelltestzentrum in Gewerbepark "EIA", Alte Poststraße 5, wird eine weitere Möglichkeit geboten, sich kostenlos testen zu lassen. Seit dem 8. März haben Bürger*innen einen Anspruch auf einen Schnelltest in der Woche. Durchgeführt werden die Tests von den Maltesern im Auftrag des Erzgebirgskreises. Von nun an können täglich bis zu 500 Tests vorgenommen werden. Geöffnet ist das Testzentrum von Montag bis Samstag. Alle Infos und Öffnungszeiten sind zu finden unter www.malteser-annaberg.de

Zum Abstrichtermin ist die elektronische Gesundheitskarte mitzubringen. Eine Anmeldung ist im Voraus nicht erforderlich.

Meldung vom 31.03.2021

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 01. April 2021

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021. Bisherige Corona-Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet. Kontaktreduzierung und die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand.

Die Regelungen der neuen Verordnung haben wir im Folgenden zusammengefasst (zum Aufklappen):

Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen

Private Zusammenkünfte werden auf zwei Hausstände erweitert, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Die aufgrund des eingetretenen Rückfalls im Landkreis geltende schärfere Kontaktbeschränkung (zulässig war bislang lediglich die Zusammenkunft eines Hausstandes mit einer weiteren Person) gilt auf der Grundlage der neuen Corona-Schutzverordnung nicht mehr.

Das durch das Landratsamt Erzgebirgskreis festgesetzte Alkoholverbot sowie die bestehenden Ausgangsbeschränkungen bleiben weiterhin bestehen.

Da der 7-Tages-Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis seit dem 22. März überschritten wurde, ist die Teilnehmerzahl bei Versammlungen im Erzgebirgskreis auf maximal 200 Personen begrenzt.

Mund-Nasenbedeckung

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsständen. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht, mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbaren Standard zu nutzen.

Schnell- und Selbsttests

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bleiben die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.

Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen.

Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen.

Öffnungsperspektiven

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten.

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von Click-and-Meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: Es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: Diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Verschärfter Infektionsschutz für Schul- und Kita-Betrieb

Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen nach Ostern inzidenzunabhängig öffnen. Allerdings sind damit verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen verbunden.

Wesentliche Maßnahmen:

• Zutritt in Kita nur mit negativem Testergebnis

Fortan können Kindertageseinrichtungen von Personen nur betreten werden, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Davon ausgenommen sind neben den in Krippen und Kindergärten betreuten Kindern nur die sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände. Wer seine Kinder jedoch ins Kita-Gebäude hineinbegleiten möchte, muss einen der genannten Nachweise vorlegen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Andernfalls darf die Kindertageseinrichtung nicht betreten werden. Das Zutrittsverbot gilt ab dem Moment, wenn ausreichend Selbsttestkits für die pädagogischen Fachkräfte in der Kita vorliegen.

• Schulbesuch für alle Schülerinnen und Schüler an Testungen gebunden

Bisher mussten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen nur einmal pro Woche eine ärztliche Bescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung wird die Testpflicht für Schüler auf zweimal wöchentlich und auch auf die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt. Die Regelung für das Schulpersonal bleibt wie bisher bei zweimal pro Woche.

• Maskenpflicht auch im Unterricht

Ab Klassenstufe 5 müssen Schülerinnen und Schüler fortan eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske auch im Unterricht tragen. Weiterhin gilt: Alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

• Schulbesuchspflicht wird aufgehoben

Konnten bislang lediglich Primarschüler von der Präsenzbeschulung abgemeldet werden, ist dies nun für alle Schülerinnen und Schüler möglich. Die Kinder oder Jugendlichen können dann die Lernzeit zuhause verbringen und werden mit Lernaufgaben versorgt. Mit einer vollumfänglichen Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht gerechnet werden.

Meldung vom 19.03.2021

Schließung von Kitas und Schulen ab 22. März

Die Kindertageseinrichtungen und Schulen im Erzgebirgskreis müssen ab 22. März erneut schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen. 
In den betroffenen Landkreisen wird eine Notbetreuung eingerichtet.
Grund für die Entscheidung ist die weiter steigende Inzidenz, die seit mehreren Tagen über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegt. 


Laut § 5a, Absatz 8, Corona-Schutz-Verordnung müssen Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Werktagen unterschritten wird. Von der notwendigen Schließung der Einrichtungen kann abgewichen werden, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht im Zusammenhang steht. Ebenso kann von der Schließung abgesehen werden, wenn bereits ein Rückgang des Inzidenzwertes festgestellt wurde, der ein baldiges Unterschreiten erwarten lässt. Diese Ausnahmeregelungen waren für die betroffenen Landkreise nicht einschlägig und konnten daher nicht angewandt werden.

Meldung vom 17.03.2021

Corona-Beschränkungen ab 16. März 2021

Aufgrund hoher 7-Tage-Inzidenzwerte bei den Corona-Neuinfektionen treten ab Dienstag, den 16. März erneut weitergehende Corona-Beschränkungen in Kraft. Dies schreibt die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vor.

Konkret gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen ab Dienstag, den 16.03.2021, 00:00 Uhr:

Alkoholverbot auf öffentlichen Flächen

Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist der Konsum von Alkohol verboten. Die Allgemeinverfügung, die das Landratsamt Erzgebirgskreis dazu erlassen hat, bestimmt, dass das Alkoholverbot insbesondere vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten, auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen, an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden, auf Parkplätzen, in Park-, Grün- und Freizeitanlagen gilt.

Kontaktbeschränkungen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes zulässig. Kinder unter 15 werden dabei nicht mitgezählt. (Abweichend von den bisherigen Regelungen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, nach dem sich 2 Hausstände mit max. 5 Personen treffen können.)

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist nur mit triftigem Grund erlaubt. 

Triftige Gründe gem. § 8e Abs. 1 SächsCoronaSchVO
  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
  3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Praxiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-, Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
  4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind,
  5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen,
  6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung,
  7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote,
  8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1,
  12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und rechtliche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschriften auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinderschutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
  13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen,
  14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,
  15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1,
  16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1,
  18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Beerdigungen nach § 2a Absatz 1,
  19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1,
  20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9,
  22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Behörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden.

Schulen

Alle Schulen im Erzgebirgskreis öffneten am vergangenen Montag, den 15.03.2021 für den Präsenzunterricht. Dies sieht die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verpflichtend vor (vgl. § 5a SächsCoronaSchVO). Der Erzgebirgskreis kann hier keine Ermessensentscheidung treffen.

ABER: Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis an fünf Werktagen in Folge überschritten, ist die Kindertagesbetreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege, und die Präsenzbeschulung ab der jeweils folgenden Woche unzulässig. Dies bedeutet unter Umständen, dass die Schulen im Erzgebirgskreis ab KW 12 wieder schließen müssen und die Kindertagestätten nur für die Notbetreuung geöffnet werden. Wir informieren über die weitere Entwicklung.

Weitere Einrichtungen

Weitere Einrichtungen, die im Zuge der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung öffnen durften - z. B. Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte - sind von den vorgenannten Änderungen nicht betroffen, sie bleiben auch weiterhin geöffnet. Gleiches gilt für die Friseurbetriebe, auch diese bleiben geöffnet.

Über Änderungen wird gesondert informiert

Wird der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Erzgebirgskreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholverbot zum zweiten darauffolgenden Werktag außer Kraft. Der Erzgebirgskreis wird hierüber entsprechend informieren.

Meldung vom 08.03.2021

Das Kabinett hat am 5. März 2021 nach den Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Damit werden die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 8. März und endet mit Ablauf des 31. März 2021.

Bislang geltende Corona-Maßnahmen werden im Wesentlichen fortgeführt:

• Reduzierung der Kontakte

• Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske)

• Verzicht auf Reisen und Besuche

• Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln

NEU ab 08. März 2021 - Lockerung der Kontaktbeschränkung:

• Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

• Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot.

• Die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.

• Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Coronatest vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

• Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.

• Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

• Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmetern Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.

• Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.

• Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

• Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.

• Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.

• Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

• Bibliotheken

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

• Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.

• Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.

• Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt frühestens ab 22. März erlauben:

• Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.

• Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.

• Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Maßnahmen bei Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt erlauben:

• Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

• Bei Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, gelten im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt muss die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen aufheben.

• Bei Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, müssen Landkreise oder Kreisfreie Städte die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.

• Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.

• Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Meldung vom 08.03.2021

Fahrplan für die Schulöffnungen

Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen nun die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler - mit Ausnahme der Primarstufe - und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Zunächst sollen am 10. März 2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben.

Ab dem 15. März sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen sowohl auf dem Gelände der Schule als auch im Schulgebäude eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Grundschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Kindertageseinrichtungen und Schulen werden wieder geschlossen, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wiederaufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

Besondere Zutrittsregelungen für Schulen ab 15. März

Ab dem 15. März ist Personen der Zutritt zum Gelände der Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus nachweisen können, dass keine Infektion besteht. Schüler der Primarstufe sind von dieser Regelung ausgenommen. Die ärztliche Bescheinigung oder der Test dürfen nicht länger als drei Tage zurückliegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht, wenn unmittelbar nach Betreten der Schule ein Test durchgeführt wird.

Wie die Tests voraussichtlich geregelt werden

Das Kultusministerium ist derzeit mit der Beschaffung der Tests in ausreichenden Mengen beschäftigt, damit diese ab dem 15. März zur Verfügung stehen. Sofern Selbsttests erst später ausgeliefert werden können, gilt das Zutrittsverbot erst mit dem Eintreffen der Selbsttests in hinreichender Anzahl in der jeweiligen Schule. Ab der Klassenstufe 5 müssen sich Schülerinnen und Schüler dann einmal pro Woche testen, Lehrkräfte und weiteres Schulpersonal zweimal die Woche.

An den Schulen sollen einfache Selbsttests eingesetzt werden, parallel können aber auch Schnelltests durch geschultes Personal stattfinden. Bei einem positiven Testergebnis findet der Unterricht in Distanz statt, in dem Fall muss eine schriftliche Abmeldung erfolgen. Wer sich nicht testen möchte, darf nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Der Unterricht findet dann nur in Distanz statt. Die Schüler müssen sich in dem Fall schriftlich abmelden und verbringen ihre Lernzeit zuhause.

Erneute Schließung möglich

Wie bisher können Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Neu ist eine "Hotspotregelung". Von der notwendigen Schließung der Einrichtungen kann abgewichen werden, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht im Zusammenhang steht.

Meldung vom 25.02.2021

Annaberg-Buchholzer Seniorenbeirat hilft bei Anmeldung zur Coronaschutzimpfung

Seit Ende 2020 ist das Thema Schutzimpfung gegen das Corona Virus allgegenwärtig. Neben diversen Startschwierigkeiten des Onlineportals für die Registrierung und Anmeldung zur Impfterminvergabe fehlte bis dato genügend Impfstoff, um der Nachfrage Herr zu werden. Viele Bürger*innen aus der Prioritätengruppe >80 waren und sind verunsichert.
Die Impfterminvergabe liegt zwar nicht in städtischer Hand, jedoch möchte der Seniorenbeirat Unterstützung und Hilfe bei der Anmeldung zum Impftermin, speziell für die priorisierte Bürgerschaft aus Annaberg-Buchholz geben. Dazu können die Betroffenen sich gern innerhalb der Öffnungszeiten des Bürgerzentrums telefonisch unter 03733 | 4250 melden.

Steigerung der Impfkapazitäten ab 01. März 2021

Des Weiteren informierte das DRK Aue-Schwarzenberg aktuell, dass ab 1. März 2021 das Impfzentrum des Erzgebirgskreises seine Impfkapazitäten steigert. Künftig sollen statt 400 bis zu 480 Impfdosen pro Tag in der Festhalle Annaberg-Buchholz verimpft werden. Dazu erweitert das Impfzentrum seine Öffnungszeiten und ist ab Montag wie folgt geöffnet:
Mo-Fr 08:00 - 20:00 Uhr
Sa+So/Feiertag 08:00 - 18:00 Uhr

Für einen reibungslosen Ablauf im Impfzentrum bittet das DRK Aue-Schwarzenberg alle Besucher um Mitwirkung:
• Zum Impftermin ist die angegebene Zeit auf der Terminbestätigung zwingend einzuhalten! Nur so können lange Wartezeiten bei der Anmeldung vermieden werden. Die Mitarbeiter im Impfzentrum sind angewiesen, Besucher erst zehn Minuten vor dem Impftermin in die Halle einzulassen.
• Zum Impftermin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Terminbestätigung
- ausgefüllter ärztlicher Anamnese-Bogen
- Bogen zur Impfaufklärung
- Personaldokument
- Krankenversicherungskarte
- Impfausweis
- evtl. wichtige Unterlagen (z. B. Herzpass, Diabetikerausweis, Medikamentenliste)
• Es wird darum gebeten, den ärztlichen Anamnese-Bogen vollständig ausgefüllt mitzubringen. Einzelne offene Punkte werden beim Arztgespräch geklärt. Das Ausfüllen des gesamten Fragebogens im Anmeldebereich führt zu unnötigen Verzögerungen. 
• Das Impfzentrum in Annaberg-Buchholz besitzt einen behindertengerechten Zugang. Dennoch sind beim Impfdurchlauf relativ weite Wege zurückzulegen. Wir bitten dies unbedingt zu berücksichtigen. 

Abschließend bittet das DRK Aue-Schwarzenberg um Unterstützung: Im Impfzentrum werden Mitarbeiter gesucht. Der Einsatz erfolgt in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijob und umfasst unterschiedliche Aufgabenbereiche bei der Begleitung und Betreuung der zu impfenden Personen. Dazu gehören die Mitarbeit am Empfang, bei der Registrierung bzw. beim Check Out, die Erfassung von Personendaten in unterschiedliche Online-Systeme, die Überprüfung der Impfberechtigung oder logistische Tätigkeiten. Weitere Informationen online oder Tel. 03771 5500-25

Meldung vom 18.02.2021

22. Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 18.02.2021

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Meldung vom 17.02.2021

Neue Allgemeinverfügungen des Erzgebirgskreises - Lockerungsmaßnahmen ab 17. Februar

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine Allgemeinverfügung mit Lockerungen von Schutzmaßnahmen im Erzgebirgskreis erlassen, die durch die neue Corona-Schutz-Verordnung möglich sind. Die Allgemeinverfügung tritt ab 17. Februar in Kraft.

Die Inzidenz im Freistaat Sachsen liegt seit 09.02.2021 andauernd unter 100. Die Inzidenz im Erzgebirgskreis lag nach den Bekanntmachungen des Robert-Koch-Institutes seit dem 31.01.2021 andauernd unter der Inzidenz von 100.

Aufgehoben werden die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) sowie die Beschränkung des Umkreises von 15 Kilometern um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz oder zum nächstgelegenen Angebot für zulässige Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote.

Zugelassen wird Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele ohne Beschränkung des Umkreises unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschränkung sowie Beachtung der in Nachbarlandkreisen ggf. noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkungen.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat außerdem eine Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot im Erzgebirgskreis erlassen. Grundlage hierfür ist das Alkoholverbot (§2d) der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021. Diese regelt, dass die konkret vom Alkoholverbot betroffenen Örtlichkeiten vom Landkreis festzulegen sind.

Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Flächen innerhalb der Ortslagen der Städte und Gemeinden des Erzgebirgskreises und an folgenden sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, insbesondere,

a. vor gastronomischen Einrichtungen einschließlich Bars sowie Imbissangeboten;
b. auf Sport- und Spielflächen, einschließlich dem Wintersport gewidmeten Flächen;
c. an Haltestellen und vor Bahnhofsgebäuden;
d. auf Parkplätzen;
e. in Park-, Grün- und Freizeitanlagen;

im Territorium des Erzgebirgskreises, untersagt.

Meldung vom 15.02.2021

Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen - gültig ab 15. Februar 2021

Das Kabinett hat am 12. Februar 2021 die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Die neue Verordnung gilt vom 15. Februar bis Ablauf des 7. März 2021.

Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen grundsätzlich verlängert. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. 

Geltende Regelungen ab 15. Februar

- Kita- und Schulen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 

- Click & Collect-Service für den Handel möglich
Händler in Sachsen dürfen darüber hinaus ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden. 

- Erweiterung der Maskenpflicht
Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. 

- Ausgangssperre und 15-km-Regel
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte können die nächtliche Ausgangssperre aber unter bestimmten Bedingungen aufheben: Dies ist dann der Fall, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden. Das gleiche gilt für die 15-km-Regel. 

- Grenzverkehr
Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet (bspw. Tschechien) gemäß Corona-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Personen bei Einreise einen negativen Coronatest mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Im Rahmen der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. 

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen künftig für:

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen sowie
Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

Wer aus einem internationalen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich in der Regel vor der Einreise digital anmelden.

Geltende Regelungen ab 01. März:

- Friseurgeschäfte und Fußpflegeeinrichtungen dürfen öffnen
Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, das eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. 

- Musik-Einzelunterricht und Unterricht an Fahrschulen wieder möglich 
Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen wieder öffnen, sofern der Unterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufsbedingt erforderlich sind. 
Ebenfalls erlaubt ist Musik-Einzelunterricht unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen. Dies gilt aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. 

Meldung vom 27.01.2021

Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen - gültig ab 28. Januar 2021

Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.

Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 

Private Zusammenkünfte sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person gestattet.

Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. 
Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. 
Neu: Die konkret betroffene Örtlichkeit wird durch den Landkreis festgelegt.

Neu: Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. 
Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher. 

Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. 

Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.

Meldung vom 19.01.2021

Vorerst keine Vergabe von Impfterminen möglich

Das Deutsche Rote Kreuz informiert, dass in Sachsen vorerst keine neuen Impftermine für die Erstimpfung vergeben werden können. Weder online noch telefonisch. Trotz des Lieferengpasses beim Corona-Impfstoff ist die Zweitimpfung in Sachsen sichergestellt. Das gilt für Menschen, die seit dem 27. Dezember 2020 bereits geimpft wurden, sowie für jene, die schon einen Termin in dieser Woche (18.01.-22.01.2021) haben. Termine in Pflegeeinrichtungen werden weiterhin stattfinden. 
Hintergrund ist ein Lieferengpass des Impfstoff-Herstellers Biontech/Pfizer. Es werden nur so viele Termine vergeben, wie auch Impfstoff vorhanden ist.

Meldung vom 15.01.2021

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 14.01.2021

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Meldung vom 14.01.2021

Annaberger Impfzentrum in Betrieb - Anmeldung zur Impfung jedoch weiterhin mit Hürden

Bereits am 6. Januar wurden erste Impfdosen für die Ausstattung der mobilen Teams geliefert. 
Das Team der Bundeswehr brach mit diesen zunächst in Richtung stationäre Pflegeeinrichtungen auf. 
Das Mobilteam des Malteser Hilfsdienstes folgte mit weiteren Dosen am 9. Januar. Bis Montagabend konnten bereits 602 Frauen und Männer der besuchten Einrichtungen (inklusive Personal) geimpft werden.

Ebenfalls bedacht wurden bei der Erstvergabe der Impfstoffe Kliniken, die allerdings separat gezählt werden.

Wie ist der Ablauf?
Vor Ort durchlaufen alle Impflinge ein gut umgesetztes Einbahnstraßensystem vom Anmeldungs-Check-In, über den Wartebereich bis hin zum aufklärenden Arztgespräch und Feststellung der Impftauglichkeit.
Nach erfolgreichem Durchlauf der Stationen erhält der Impfling in einer separaten Kabine die Schutzimpfung gegen das Corona-Virus. 
Nach 15-minütiger Ruhephase im Ruhebereich kann das Impfzentrum durch den Check-Out Bereich verlassen werden. 

Derzeit gibt es eine aktive Impfstrecke, auf der maximal 200 Impfdosen pro Tag verabreicht werden können. 
Die Eröffnung einer zweiten Strecke ist nach weiteren Impfstofflieferungen für Ende Januar geplant. 
Aktuell werden täglich 240 Impfdosen an das Annaberger Impfzentrum geliefert. Diese werden auf die mobilen Teams und den Terminen vor Ort verteilt.

Wer kann sich - wie anmelden?
Derzeit können sich Personen der Prioritätengruppe 1 über eine Onlineplattform  für einen Impftermin registrieren. 

Sollte das Portal die Anmeldung abbrechen, so wird man um einen neuen Versuch zum späteren Zeitpunkt gebeten. 
Das gleiche gilt auch, wenn nach erfolgreicher Registrierung am Ende dann doch leider die ernüchternde Information gesendet wird, dass kein Termin zurzeit vergeben werden kann. 

Meldung vom 09.01.2021

Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen - gültig ab 11. Januar 2021

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das ächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Beschlüsse der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin vom 5. Januar 2021 wurden dabei berücksichtigt. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.

Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.

Was wurde neu geregelt?

Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiterhin geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 - 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Die Winterferien werden vorgezogen und beginnen am 1. Februar, dauern aber nur bis 7. Februar 2021. Dafür werden die Osterferien verlängert (27. März bis 11. April 2021).

Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand.
Ausnahme: Eine wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.

Ausgangsbeschränkungen gelten weiterhin
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft. 

Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich weiterhin geschlossen
Zusätzlich sind nun Solarien und Sonnenstudios zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. 

Meldung vom 29.12.2020

Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises zu Feuerwerk - gültig ab 29. Dezember 2020

Der Erzgebirgskreis hat eine Allgemeinverfügung zum Thema Pyrotechnik erlassen. Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel sind Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, folgende Punkte zu beachten: 

  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist im öffentlichen Raum, insbesondere auf Straßen, Fußwegen und Plätzen sowie auf öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken untersagt.
  • Sogenanntes "Tischfeuerwerk" zum Gebrauch in geschlossenen Bereichen und in Wohngebäuden ist erlaubt.

Die Allgemeinverfügung gilt ab 29. Dezember 2020 bis zum Widerruf durch den Landrat. Außerdem gelten weiterhin die Regelungen der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Meldung vom 16.12.2020

Stadtbibliothek vom 16. Dezember bis 10. Januar geschlossen

Aufgrund der aktuellen Corona-Entwicklung sowie jüngster Beschlüsse schließt die Stadtbibliothek Annaberg-Buchholz vom 16. Dezember 2020 bis voraussichtlich 10. Januar 2021 ihre Türen. Ausgeliehene Medien werden automatisch bis zum 11. Januar 2021 verlängert und es entstehen dadurch keine neuen Versäumnisgebühren. Ebenfalls bleiben bereits ausgelöste Vormerkungen bestehen, welche nach Wiedereröffnung bereitgestellt werden. Gern kann während der Schließzeit das Onlineangebot genutzt werden, so Mitarbeiterin Claudia Welke.

Meldung vom 15.12.2020

Änderungen der geltenden Sächsischen-Corona-Schutzverordnung ab dem 16.12.2020

Angesichts der dramatischen Situation in der Corona-Pandemie haben Bund und Länder am 13. Dezember 2020 weitere Maßnahmen vereinbart. Insbesondere geht es dabei um den Schutz der Bürger, die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens sowie die dringend notwendige Senkung der Infektionszahlen. Ab dem 16. Dezember 2020 bis vorerst zum 10. Januar 2021 gilt die aktuelle Sächsischen Corona-Schutzverordnung, welche den Bund-Länder-Beschlüssen angepasst und wie folgt geändert ist: 

  • In den Weihnachtsfeiertagen vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 gilt, dass als Ausnahme Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zugelassen sind. Dies umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.
  • Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen zu Weihnachten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
  • Friseure müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.      
  • Das bundesweite Verkaufsverbot von Pyrotechnik vor Silvester regelt der Bund.

Meldung vom 12.12.2020

Neue Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen - gültig ab 14. Dezember 2020

Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen hat die Sächsische Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Dadurch soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die neue Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.

Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen. 

Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.

Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.

Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt.
Triftige Gründe sind unter anderem:

  • der Weg zur Arbeit, Schule, Kindertagesstätten und Ärzten
  • unaufschiebbare Prüfungen,
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs, 
  • Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
  • Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
  • Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen. 

Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). (Dieser Inzidenzwert ist im Erzgebirge überschritten.) Maßgeblich sind jeweils die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit u.a. nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • Ausübung des Berufs,
  • Weg zur Kindernotbetreuung (z. B. in Kindertagesstätten)
  • Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
  • Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
  • Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • Arztbesuche,
  • Begleitung Sterbender,
  • unabdingbare Versorgung von Tieren,
  • in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
  • Heiligabend und Silvesternacht

Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen. 

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben. 

Die zuständigen kommunalen Behörden (im Erzgebirge die Landkreisverwaltung) können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 

Einschränkungen für Versammlungen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. (Dieser Fall liegt im Erzgebirgskreis vor!) Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 - 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt. 

Hinweis:
Eltern können Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis 15. Dezember 2020 den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen. 

Meldung vom 04.12.2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 04.12.2020

Mit dem Aufruf des Videos sind Sie einverstanden, dass Daten an YouTube übermittelt werden und Sie die Datenschutzerklärung gelesen haben.

Meldung vom 01.12.2020

Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen - gültig ab 01. Dezember 2020

Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie wirksam einzudämmen, die weitere Leistungsfähigkeit medizinischer Einrichtungen sowie den Gesundheitsschutz der Bürger zu sichern, hat das sächsische Kabinett am 27. November 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020. Sie basiert auf der jüngsten Tagung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin sowie dem geänderten Infektionsschutzgesetz.

Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden dabei nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 2020 Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern dort der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.


Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² darf sich nicht mehr als ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m²

Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises - gültig ab 01. Dezember 2020

Der Erzgebirgskreis gehört aktuell zu den besonders betroffenen Regionen. Dadurch, dass der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde, hat der Landkreis vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 per Allgemeinverfügung und zum Schutz der Bürger vor weiteren Infektionen eine verschärfte Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt. Angeordnet werden: 
 
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung auch unter freiem Himmel täglich im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr in öffentlichen Bereichen (Aufzählung siehe Allgemeinverfügung des Landkreises).
Die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gelten entsprechend.

Zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. 
Triftige Gründe sind: 
a. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 
b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, 
c. der Besuch von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen der berufsbezogenen, schulischen und akademischen Aus- und Fortbildung sowie von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung 
d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Landkreis oder der kreisfreien Stadt des Wohnsitzes und des angrenzenden Landkreises oder der kreisfreien Stadt, 
e. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel, 
f. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften
g. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung, 
h. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen, soweit sie nicht in einer Einrichtung sind, und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 
i. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; 

j. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Sitzungen von Hochschulräten, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, 
k. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines weiteren Hausstands bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern und Bestattern und zur rechtlichen Betreuung, 
l. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 1a und 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (bestehende Kontaktbeschränkungen), 

m. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 
n. Eheschließung im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf, 
o. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 25 Personen nicht überschreiten darf, 
p. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1 und 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, 
q. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. 
 
Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Weiterhin verbietet der Landkreis:
- Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken außerhalb von Läden und Geschäften in öffentlichen Bereichen in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr (Wortlaut siehe Allgemeinverfügung des Landkreises).

- Den Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme von Onlineangeboten.
 
Versammlungen nach Maßgabe § 9 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind mit maximal 200 Teilnehmern zulässig.
 
Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt. 

Diese Allgemeinverfügung ist am 1. Dezember 2020, 00:00 Uhr in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2020, 24:00 Uhr, außer Kraft.
 
Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Meldung vom 04.11.2020

Aussetzen der Sondernutzungsgebühren bis 31. Dezember verlängert

Auch in der aktuellen, angespannten Corona-Lage will die Stadt das ihr Mögliche tun, um betroffenen Unternehmen zu helfen. Vor allem hat man dabei Gastronomie, Weihnachtsmarkthändler und den Handel im Blickfeld. Ziel ist es, dennoch und so gut es geht, den Slogan der Stadt "Die ganze Stadt ein Weihnachtsberg" in der Adventszeit umzusetzen. Dazu soll auch in diesem Jahr im Dezember in der Innenstadt ein vorweihnachtliches Flair entstehen.

Vor diesem Hintergrund setzt die Stadt Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlicher Freiflächen bis einschließlich 31. Dezember 2020 aus. Das bietet Händlern und Gastronomen - falls letztere im Dezember wieder öffnen dürfen - die Möglichkeit, ihre weihnachtlichen Angebote zu offerieren. 

Darüber hinaus soll vorweihnachtliches Flair auch auf andere Weise entstehen. Aktuell führt der Citymanager der Stadt Gespräche mit Hauseigentümern sowie Weihnachtsmarkthändlern, um nach Möglichkeit in der Adventszeit ein erweitertes weihnachtliches Angebot in der Annaberger Innenstadt schaffen zu können. Konkretes Ziel ist es dabei, dass interessierte Weihnachtsmarkthändler zurzeit leer stehende Geschäfte in der Advents- und Weihnachtzeit zeitweilig nutzen können und auf diese Weise gemeinsam mit dem übrigen innerstädtischem Handel ein Einkaufserlebnis in weihnachtlicher Atmosphäre zu bieten.

Alle geplanten Maßnahmen stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt der entsprechenden Corona-Verordnung für Dezember und den dabei gesetzlich erlaubten unternehmerischen Tätigkeiten.

Meldung vom 31.10.2020

Neue Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 30.10.2020

Die Corona-Infektionszahlen steigen dramatisch. Im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung und zur Vermeidung einer akuten Gesundheitsnotlage ist es deshalb notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte das Infektionsgeschehen aufzuhalten.

Vor diesem Hintergrund hat der Freistaat Sachsen am 30. Oktober 2020 auf der Basis einer Bund-Länder-Konferenz eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt vom 2. bis zum 30. November 2020.
Hier die für unsere Stadt wesentlichen Inhalte und Regelungen:

Wichtigste Maßnahme ist es, Abstand zu halten und Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist generell ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich der Arbeitsstätten.
Der Mindestabstand gilt nicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen.

Eine Mund-Nasenbedeckung ist u. a. zu tragen in:
- öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis und Fahrdiensten
- Geschäften, Läden und Einkaufszentren
- Gesundheits- und ähnlichen Einrichtungen
- in öffentlichen Einrichtungen mit regelmäßigem Publikumsverkehr, wie z. B. Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Verwaltungen, Banken, Sparkassen und Versicherungen, bei Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken, in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften (Ausnahme: Abendmahl), in Aus- und Fortbildungseinrichtungen und beim Aufenthalt in Schulgebäuden (ausgenommen ist der Unterricht)
- an Haltestellen, in Bahnhöfen und in Fußgängerzonen
- auf Sport- und Spielflächen (ausgenommen sind dort Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres) sowie auf Wochenmärkten und an Verkaufsständen von 6.00 bis 24.00 Uhr.

- Ausnahmen gelten für die Bewegung mit Fortbewegungsmitteln wie Autos oder Fahrrädern sowie die sportliche Betätigung, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal öffentlicher Verkehrsmittel, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht.

In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. Um das Risiko von Infektionen zu reduzieren, soll regelmäßig Handhygiene betrieben werden. Hand-Gesichts-Kontakte sind zu vermeiden.

Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern zuhause sind nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Dies gilt auch in der Öffentlichkeit.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Zusammenkünfte in Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Beisetzungen auf Friedhöfen bei Einhaltung entsprechender Hygiene- und Abstandsregeln.

Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt, z. B. für unaufschiebbare Dienstreisen.

Verboten sind die Öffnung und das Betreiben von:
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen,
- Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt,
- Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (ausgenommen Lottoannahmestellen) und ähnlichen Einrichtungen,
- Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs
Möglich bleiben Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und der Schulsport.
- Tierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten,
- Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten,
- Diskotheken, Tanzlustbarkeiten,
- Museen, Bibliotheken, Musikschulen, Kinos, Theatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum,
- Jugendclubs ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugenderholung,
- Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke und Schulfahrten,
- Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen
- Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
- Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege; Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen und Friseure
- alle sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen.

In Annaberg-Buchholz werden im Zeitraum vom 2. bis 30. November 2020 das Eduard-von-Winterstein-Theater, das Gloria-Kino sowie die Museen und Besucherbergwerke geschlossen. Im Kulturzentrum Erzhammer sind Freizeitangebote und Veranstaltungen abgesagt. In der Stadtbibliothek soll die Ausleihe von Medien in bestimmten Zeitfenstern weiter ermöglicht werden. Nähere Infos folgen dazu.

Das Annaberger Rathaus bleibt mit Abstands- und Hygieneregeln geöffnet. Vorab müssen jedoch Termine unter Tel. 03733 425-0 vereinbart werden.
Die Tourist-Information öffnet wochentags von 10.00 bis 16.00 Uhr.

Sport ist nur als Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf öffentlichen und privaten Sportanlagen möglich.
Kinderspielplätze bleiben geöffnet. Bei der Nutzung ist auf Abstand und Hygiene zu achten.

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Schulen und Kindergärten bleiben mit Hygiene- und Schutzmaßnahmen offen.

Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sind zur Aufrechterhaltung von Besuchsmöglichkeiten verpflichtet. Dazu müssen Hygieneplänen sowie ein einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept erstellt werden.

Für die von den zeitweiligen Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen will der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Volumen von bis zu 10 Mia. € haben.

Hilfsmaßnahmen für Unternehmen wird der Bund verlängern und die Konditionen für hauptsächlich betroffene Wirtschaftsbereiche verbessern. (Überbrückungshilfe III z. B. für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und  für Soloselbständige). Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Auch in der Pandemie soll in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten ermöglicht werden. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts gestiegener Infektionszahlen nochmals anpassen. Ziel ist u.a., nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu vermindern. Nach Möglichkeit sollen Heimarbeit oder Homeoffice genutzt werden.

Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) ist das Gesundheitsamt des Landkreises berechtigt, entsprechend begrenzte Maßnahmen festzulegen.

Nach zwei Wochen beraten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder erneut, beurteilen die erreichten Ziele und nehmen ggf. Anpassungen vor.

Meldung vom 30. Oktober 2020

Livestream mit Oberbürgermeister Rolf Schmidt am 30.10.2020

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Meldung vom 27.10.2020

Neue Allgemeinverfügung des Erzgebirgskreises vom 24.10.2020

Der Erzgebirgskreis ist seit Mitte Oktober als COVID-19-Risikogebiet eingestuft. Seit dem 24. Oktober 2020 gilt deshalb für den gesamten Kreis eine neue Corona-Allgemeinverfügung (siehe Link). Hier die wesentlichen Inhalte: 

Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus-und Fortbildungseinrichtungen sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen.

Zu diesem Zweck sind Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs festzuhalten. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten, danach zu löschen oder zu vernichten.

Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen (z. B. Bushaltestellen, Bahnhöfe, Busbahnhöfe, Warteschlangen sowie Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Märkte während der Geschäftszeiten) sowie in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr ist verpflichtend.
Dies gilt in Annaberg-Buchholz auch für die Wochenmärkte und in der Fußgängerzone Buchholzer Straße während der Geschäftszeiten sowie für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes.

Die Teilnehmerzahl für Feiern (z. B. Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) wird im öffentlichen und privaten Raum auf 10 Personen oder, soweit einem Hausstand mehr als 10 Personen angehören, auf die Angehörigen eines Hausstandes beschränkt.
Private Feiern sind ausschließlich im Familien-und Freundeskreis zulässig. Betriebs-und Vereinsfeiern sind untersagt.

In Kirchen und Versammlungsräumen von Religionsgemeinschaften sowie bei kulturellen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wie z. B. Kultureinrichtungen, Kino, Theater ist zwingend der Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten, ausgenommen von dieser Regelung sind Personen des eigenen Hausstandes.
Eine Mund-Nasenbedeckung ist beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten zu tragen, jedoch nicht auf dem eigenen Sitzplatz. Beim Singen im Gottesdienst ist ebenso eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.

Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von mehr als 100 Personen sind untersagt. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes.

Gäste in Gaststätten und Übernachtungsbetrieben müssen beim Betreten und Verlassen der Lokalität, in den Gängen und beim Aufsuchen von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Toiletten oder Wellnessbereich) eine Mund-Nasenbedeckung tragen.


Schank-und Speisewirtschaften sind im Zeitraum 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages zu schließen. Abgabe und Verkauf von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages untersagt.

In Schulen und auf dem Gelände von Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verpflichtend. Während des Unterrichts sowie bei Tätigkeiten im Freien (z. B. Hofpause, Schulgarten) ist eine Mund-Nasenbedeckung nicht erforderlich.

Unter den genannten Vorschriften und Regelungen haben das Rathaus, das Kulturzentrum Erzhammer, die Stadtbibliothek und die städtischen Museen sowie Turn- und Sporthallen, Kindertagesstätten, Horte und Schulen geöffnet.

Veranstaltungen im Kulturzentrum Erzhammer sowie öffentliche Stadtführungen finden mit Mund-Nase-Schutz sowie mit Abstands- und Hygieneregeln statt.

Nach wie vor ist in der Natur rund um Annaberg-Buchholz auch in Zeiten von Corona ein breites Angebot nutzbar, wie z. B. Wanderwege, Fahrradrouten oder Bergbaulehrpfade.

Ein Beherbergungsverbot für touristische Einrichtungen besteht in Sachsen und auch im Erzgebirgskreis nicht.

Meldung vom 21.10.2020

Aktuelle Regelungen zu Corona

Aufgrund der aktuellen Entwicklung bei den Infektionszahlen der Corona-Pandemie in unserer Region ist der Erzgebirgskreis seit Mitte Oktober als Risikogebiet eingestuft worden. Damit verbunden sind Maßnahmen, welche die weitere Ausbreitung der Infektion vermindern sollen. Dadurch, dass die Entwicklung zum Teil sehr dynamisch und regional verschieden verläuft, können an dieser Stelle keine festen Regeln veröffentlicht werden, zumal sich diese täglich bzw. wöchentlich ändern können.
Wir verweisen deshalb an dieser Stelle auf die offiziellen Webseiten der jeweils zu-ständigen Behörden bzw. Institute, wie den Freistaat Sachsen, das Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises und das Robert-Koch-Institut. Bitte informieren Sie sich auf den dortigen Webseiten , ggf. auch mit Hilfe ihrer Angehörigen oder Bekannten, über die aktuelle Lage und jeweils geltenden Regelungen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Gemeinsam und mit Disziplin, Achtsamkeit und Hygiene können wir diese schwierige Lage überwinden. 

Nachbarschaftshilfe

Wichtige Telefonnummern

Postadresse
Gesundheitsamt des Erzgebirgskreises
Telefonnummer
03733 | 831 4444 & 03771 | 277 4444
Postadresse
Zentrale Corona-Hotline Freistaat Sachsen
Telefonnummer
0800 1000 214
Postadresse
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Telefonnummer
116 117