Navigation Inhalt Metanavigation Sprachversionen Suche Suchfunktion

Festsetzung der Grundsteuer für 2024

Bild mit Geldscheinen und Steuerbescheid

Festsetzung der Grundsteuer der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

 

Die Hebesätze der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz sind:

 

Grundsteuer A                        300 v.H.

Grundsteuer B                        400 v.H.

 

Für diejenigen Steuerschuldner, für die sich die Bemessungsgrundlage des Steuergegenstandes zur Grundsteuer seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Gleiches gilt für die Festsetzung der Grundsteuer, die nach der Ersatzbemessungsgrundlage für die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach § 42 Grundsteuergesetz berechnet wird. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Grundsteuer 2024 wird somit mit dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgelegten Vierteljahresbetrag jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 bzw. mit dem Jahresbetrag zum 01. Juli oder 15. August 2024 fällig. Treten Veränderungen für die Berechnung der Grundsteuer im Jahr 2024 ein, so wird ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen.

 

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 ohne besondere Aufforderung weiterhin bis zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des vollständigen Kassenzeichens und des Fälligkeitstermins auf das Konto der Erzgebirgssparkasse

                           IBAN: DE30 8705 4000 3329 0011 18 

      

zu überweisen oder einzuzahlen bzw. vom SEPA-Lastschriftverfahren Gebrauch zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgt ist, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz, Sachgebiet Steuern, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz einzulegen. Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

 

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen sie bitte den allgemeinen Informationsschreiben der Stadt Annaberg-Buchholz.

 

Annaberg-Buchholz, den 15.11.2023

 

Rolf Schmidt

Oberbürgermeister

Ansprechpartner

Person
Jana Friedel
Funktion
Sachgebiet Steuern
Telefonnummer
03733 | 425 222
E-Mail