Wie viele Flüchtlinge leben in Annaberg-Buchholz?
Im Erzgebirgskreis leben derzeit insgesamt ca. 2.000 Asylsuchende, davon sind ca. 600 Personen in Gemeinschafts-/Notunterkünften und ca. 1.400 Personen dezentral untergebracht (Stand: November 2017). Dies entspricht einem Verhältnis von 30/70. In Annaberg-Buchholz sind im Moment 234 Asylbewerber, ca. 100 anerkannte Flüchtlinge in eigenen Wohnungen und 12 unbegleitete minderjährige Asylbewerber UMA) wohnhaft.
Woher kommen die Flüchtlinge?
Die Flüchtlinge kommen aus zahlreichen Ländern unter anderem aus Eritrea, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien sowie Tunesien. Auch Asylbewerber aus Indien und der Russischen Föderation leben hier in Annaberg-Buchholz. Bei den Asylsuchenden handelt es sich zum Teil um verfolgte Christen oder Muslime.
Wie kommen Flüchtlinge nach Annaberg-Buchholz?
Aufgrund von zahlreichen Krisen und Kriegen in den betroffenen Ländern entscheiden sich Menschen für die Flucht aus ihrer Heimat, um in einem anderen Land Schutz und Sicherheit zu finden. Die Landesdirektion Sachsen, mit ihrem Sitz in Chemnitz, ist dabei für die Verteilung der Flüchtlinge zuständig. Nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel entfallen circa fünf Prozent der Asylsuchenden in Deutschland auf Sachsen. Je nach Einwohnerzahl werden nach § 6 Abs. 3 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes im Freistaat Sachsen die Flüchtlinge auf Landkreise und kreisfreie Städte verteilt.
Wo und wie erfolgt die Unterbringung?
In Annaberg-Buchholz erfolgt die Unterbringung der Flüchtlinge dezentral. Das heißt, Asylsuchende werden nicht in Sammelunterkünften sondern direkt im freistehenden Wohnraum untergebracht. Oberbürgermeister Rolf Schmidt und Bürgermeister Proksch befürworten dieses selbstbestimmte und menschenwürdige Wohnen. Die dezentrale Unterbringung ermöglicht eine schnellere Integration in das soziale und kulturelle Leben, ebenso können Kontaktmöglichkeiten mit den Annabergern einfacher realisiert werden.
Was versteht man unter Asylverfahren?
Der Prozess der Asyl-Antragstellung, der Anhörung der Flüchtlinge bis hin zum Entscheid über den weiteren Aufenthalt wird als Asylverfahren bezeichnet. Am Ende des Asylverfahrens wird darüber entschieden, ob dem bzw. der AntragstellerIn Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz gewährt wird oder eine Ablehnung des Asylantrags erfolgt. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Was bedeutet asylberechtigt?
Politisch Verfolgte sind asylberechtigt, da sie nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) hier zu Lande einen besonderen Schutz genießen.
Was ist eine Flüchtlingseigenschaft?
Ein Ausländer wird als Flüchtling bezeichnet, wenn sich dieser aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder als Staatenloser außerhalb seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Was bedeutet subsidiärer Schutz?
Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Als ernsthafter Schaden gilt:
- die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
- Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
- eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Was fällt in die Kategorie Abschiebeverbote?
Ein Abschiebeverbot gilt, wenn die Abschiebung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Aufgrund eines erfolglosen Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtete Ausländer werden geduldet, insofern die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. Gründe zur Duldung können beispielsweise fehlende Identitätsdokumente, Abschiebungsstopp oder vorübergehende Reiseunfähigkeit sein.