Der Landrat/die Landrätin wird für sieben Jahre gewählt.
Die Landratswahl erfolgt nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit - mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen - erhält. Entfallen auf keine der Kandidatinnen oder Kandidaten mehr als 50 Prozent der Stimmen, so treten alle Kandidaten in einem zweiten Wahlgang zur Stichwahl an, sofern der jeweilige Wahlvorschlag nicht zurückgenommen wird. Gewählt ist, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält.