Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes

Der am 29. April 2021 vom Stadtrat der Stadt Annaberg-Buchholz beschlossene Flächennutzungsplan der Stadt Annaberg-Buchholz in der Fassung vom Februar 2021 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 27.10.2021, AZ: 02760-2021-34, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Februar 2021 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Annaberg-Buchholz, Fachbereich Bau, Sachgebiet Stadtplanung/Sanierung, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz, während der Dienstzeiten
Montag | 08:00 - 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 15:00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 16:00 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auf der Webseite der Stadt Annaberg-Buchholz unter www.annaberg-buchholz.de sowie im Zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Annaberg-Buchholz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rolf Schmidt
Oberbürgermeister