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Flächennutzungsplan

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes

FNP-Entwurf - Stadt Annaberg-Buchholz

Der am 29. April 2021 vom Stadtrat der Stadt Annaberg-Buchholz beschlossene Flächennutzungsplan der Stadt Annaberg-Buchholz in der Fassung vom Februar 2021 wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 27.10.2021, AZ: 02760-2021-34, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan in der Fassung vom Februar 2021 mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Annaberg-Buchholz, Fachbereich Bau, Sachgebiet Stadtplanung/Sanierung, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz, während der Dienstzeiten

     Montag          08:00 - 16:00 Uhr
     Dienstag          08:00 - 18:00 Uhr
     Mittwoch          08:00 - 15:00 Uhr
     Donnerstag          08.00 - 16:00 Uhr
     Freitag          08:00 - 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die o. g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auf der Webseite der Stadt Annaberg-Buchholz unter www.annaberg-buchholz.de sowie im Zentralen Internetportal des Freistaats Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingestellt.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Annaberg-Buchholz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber   der Stadt Annaberg-Buchholz unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Rolf Schmidt
Oberbürgermeister

Ansprechpartner

Person
Mario Dammköhler
Funktion
SB Planung/Sanierung
Telefonnummer
03733 425 264
Faxnummer
03733 425 142
E-Mail