
Nutzung von Solarenergie
Die Nutzung von Solarenergie kann technisch in Form von elektrischen Strom (Photovoltaik, kurz PV) und als Wärme (Solarthermie kurz ST) erfolgen. In der Praxis werden sowohl PV- als auch ST-Anlagen im innerstädtischen Bereich vorrangig als Aufdachanlgen verbaut.
Besondere Anforderungen im Geltungsbereich der Baugestaltungs- und Erhaltungssatzung und bei Einzeldenkmälern
Die Altstadtbereiche von Annaberg und Buchholz weisen mit ihren mittelalterlichen Baustrukturen und zahlreichen Gebäuden mit bau- und ortsgeschichtlicher Bedeutung eine besondere und gleichzeitig besonders schützenswerten Eigenart auf. Mit dem Ziel sowohl die städtebaulichen Strukturen als auch die wertvollen Gebäude für kommende Generationen zu bewahren und vor Zerstörung oder negativer Beeinträchtigung zu schützen, wurden durch den Stadtrat eine Baugestaltungs- sowie eine Erhaltungssatzung erlassen. Im Geltungsbereich der Satzungen sind neben den baurechtlichen Anforderungen auch die Bestimmungen dieser Satzungen zu prüfen. Somit bedürfen Solaranlagen, die an Dach- und Außenwandflächen in der Regel baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben darstellen, innerhalb des Geltungsbereichs der Satzungen dennoch ausdrücklich der Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Sollte das Gebäude selbst unter Denkmalschutz stehen, ist zudem eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Dies bedeutet nicht, dass Solaranlagen in den historischen Zentren unzulässig sind, vielmehr muss eine einzelfallbezogene Abstimmung und Prüfung erfolgen. Die Beurteilung des Vorhabens richtet sich unter anderem nach
- der Bedeutung des Gebäudes, auf dem die Anlage erreichtet werden soll, sowie des Straßenzuges,
- der Einsehbarkeit,
- der baulichen Ausführung.