Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 136 ff Baugesetzbuch werden in Gebieten festgelegt, in denen wesentliche Mängel und städtebauliche Missstände vorliegen, so dass
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der dort lebenden und tätigen Menschen nicht mehr den zeitgemäßen Anforderungen entsprechen in Bezug auf
- die Belichtung, Besonnung, Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten
- die bauliche Beschaffenheit der Gebäude, Wohnungen und Arbeitsstätten
- die Zugängigkeit der Grundstücke
- die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen
- die Einwirkungen durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen
- die vorhandene Erschließung
und die Funktionsfähigkeit des Gebietes nicht mehr gegeben ist in Bezug auf
- den fließenden und ruhenden Verkehr
- die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion
- die infrastrukturelle Erschließung
- seine Ausstattung mit Grünflächen, Sport- und Spielplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs.