Gemäß Satzung beider Sanierungsgebiete bedürfen nach § 144 Baugesetzbuch folgende Vorhaben, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt:
- Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und baulichen Anlagen (Neubau)
- Abriss von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen
- Instandsetzungs- und/oder Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, Gebäudeteilen, baulichen Anlagen und Außenanlagen
- gestalterische Veränderungen an Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen (z. B. Rolläden, Werbeanlagen, Verkleidungen u. ä.)
- Änderung der Nutzung von Gebäuden, Gebäudeteilen, baulichen Anlagen und Außenanlagen
- Veränderung schuldrechtlicher Vertragsverhältnisse über den Gebrauch sowie die Nutzung des Grundstückes, Gebäudes oder der baulichen Anlagen (Miet- und Pachtverträge)
- Verkauf von Gebäuden und Grundstücken (auch Erbbaurecht)
- Teilung und Neuordnung von Grundstücken; gilt nicht für Bildung von Miteigentumsanteilen
- Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. Hypothek/Grundschuld); gilt nicht, wenn die Grundschuld-Eintragung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Baumaßnahme steht
- sonstige Veränderungen
Den entsprechenden Antrag finden Sie nachfolgend.