Innerhalb des festgelegten Fördergebietes Terrassenstadt Buchholz sind Maßnahmen förderfähig, die dazu dienen, städtebauliche Mängel und Missstände zu beheben, das Stadtgebiet zu stärken und die Rahmenbedingungen für private und öffentliche Investitionen nachhaltig zu verbessern. Die historisch wertvolle Kernstadt ist zu sichern und zu erhalten.
Stadtumbau-Ost, Rückbau/Aufwertung
"Terrassenstadt Buchholz"
Förderfähige Vorhaben sind:
Ordnungsmaßnahmen
- Freilegung von Grundstücken zur Quartierentkernung und -neuordnung
- Herstellung, Änderung und Rückbau öffentlicher Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze)
- Schaffung von Parkflächen, Grünanlagen, öffentlichen Spielplätzen
- Verbesserung des öffentlichen Wohnumfeldes
- Errichtung öffentlicher Parkierungsanlagen
Baumaßnahmen
- Erneuerung von Gebäuden in privatem Eigentum entsprechend den städtebaulichen und denkmalschutzrechtlichen Zielen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und zur Anpassung an moderne Wohnbedürfnisse, an Barrierefreiheit, an Energieeffizienz und Klimaschutz inkl. Außenanlagen und Stellplätze
- Erneuerung von Gebäuden für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Sicherungsmaßnahmen an erhaltenswerten Gebäuden
- nachhaltige Sicherung von Dach einschl. Dachhaut, aufgehendem Mauerwerk, Fundamenten, Gebäudetragwerk
Rückbau von Wohngebäuden
- Stadtumbaubedingter Rückbau städtischer Infrastruktur zur Absicherung einer dauerhaften, den Standards entsprechenden Ver- und Entsorgung
Förderhöhe
Verlorener (nicht rückzahlbarer) Zuschuss
- bei einer Gesamtsanierung eines Gebäudes alle auf der Grundlage einer Kosten- erstattungsbetragsberechnung ermittelten unrentierlichen Kosten (Baukosten abz. Eigenkapital, abz. aus den Mieten refinanzierbarer Kredit), soweit die Mittel der Stadt im entsprechenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen
- bei einer abschließenden Erneuerung von Dach, Fassade und Außenanlagen pauschal 25% der ermittelten förderfähigen Kosten
- bei einer Sicherung bis zu 100% der förderfähigen Kosten
- beim Rückbau von Wohngebäuden auf Nachweis bis max. 70 €/qm Wohnfläche (Gewerbeflächen in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden werden berücksichtigt)
- beim Rückbau städtischer Infrastruktur mit 50% der Kosten
Nicht förderfähig sind:
- die Grunderwerbskosten und sämtliche damit in Verbindung stehende Kosten
- Finanzierungs-und Versicherungskosten
- wirtschaftlich nicht vertretbare, über den durchschnittlich üblichen Aufwendungen liegende Baukosten
- ein Ausgleich für den Wertverlust infolge des Rückbaus von Gebäuden oder Gebäudeteilen
Voraussetzung für die Förderung:
- Abschluss einer Fördervereinbarung zwischen Stadt und Gebäudeeigentümer nach entsprechendem Förderantrag des Eigentümers
- Baubeginn erst nach Abschluss dieser Fördervereinbarung, alle vorher begonnenen Bauarbeiten sind nicht förderfähig
- Eigentümer muss im Grundbuch eingetragen sein
- Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang mit einer Gebäudemodernisierung stehen
- bei Sicherungsmaßnahmen muss sich der Eigentümer gegenüber der Stadt verpflichten, innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Sicherungsvereinbarung eine Modernisierung des Gebäudes durchzuführen, diese Verpflichtung ist grundbuchrechtlich abzusichern
- beim Rückbau von Wohngebäuden Verzicht des Grundstückseigentümers auf mögliche planungsrechtliche Entschädigungsansprüche sowie die vertragliche Verpflichtung, auf die Wiederbebauung des Grundstücks mit Mietwohngebäuden für mindestens 10 Jahre zu verzichten
Ordnungs- und Baumaßnahmen werden aus dem Programmteil Aufwertung gefördert. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier. Die beizufügenden Unterlagen finden Sie auf Seite 3 des Antragsformulars.
Die Anträge sind ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stadtverwaltung, Frau König, einzureichen.
Nach Prüfung der Unterlagen wird bei Förderfähigkeit ein Zuschussvorschlag vorgelegt. Kann der Eigentümer mit Eigenkapital, Kredit und Zuschuss die geplante Maßnahme finanzieren, wird eine Fördervereinbarung erstellt, die durch den Oberbürgermeister und den Eigentümer unterzeichnet wird. Erst danach darf mit den Arbeiten begonnen werden.
Zuschüsse über 50 T€ bedürfen der Beschlussfassung durch den Technischen Ausschuss, Zuschüsse über 150 T€ durch den Stadtrat. Anträge auf Zuschuss für den Rückbau von Wohngebäuden sind von der Stadt zu bestätigen und an die SAB weiterzuleiten.
Erst nach deren Bestätigung kann die Stadt eine entsprechende Rückbauvereinbarung mit dem Eigentümer abschließen, nach deren Unterzeichnung mit den Rückbauarbeiten begonnen werden darf.
Wir empfehlen vor Antragstellung eine entsprechende Beratung durch die in der Leiste angegebenen Kontaktpersonen, da die Übersicht nur eine Darstellung der wichtigsten Aussagen zur Förderung ist. Jedes Gebäude und jede Baumaßnahme unterscheidet sich von den Übrigen und damit auch eine mögliche Förderung.
- Beratungstermine sind immer dienstags, nach telefonischer Abstimmung mit Frau König.
Ansprechpartner
- Person
- Dagmar König
- Funktion
- Sachgebietsleiterin Planung
- Telefonnummer
- 03733 | 425 263
- Faxnummer
- 03733 | 425 142
Ansprechpartner
- Person
- Frau Vogel
- Funktion
- Sanierungsberaterin Bayerngrund
- Telefonnummer
- 0371 5205033
- Faxnummer
- 0371 5205012
- vogel@bayerngrund.de