Verpflichtung zur Hausnummer
Für jeden Eigentümer eines Grundstückes besteht die Pflicht, die durch die Gemeinde festgesetzte Hausnummer anzubringen (§ 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)). Die Verpflichtung umfasst die Anschaffung, das Anbringen und die dauerhafte Unterhaltung des Hausnummernschildes zu eigenen Lasten. Hierbei ist die Form der Hausnummer frei wählbar. Näheres hierzu regelt § 27 der Polizeiverordnung der Stadt Annaberg-Buchholz.
Die Vergabe der Hausnummer erfolgt durch die Gemeinde aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Sie dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Orientierung im Stadtgebiet.
Hausnummern werden bei Erteilung einer Baugenehmigung oder auf Antrag durch den Grundstückseigentümer vergeben. Planen Sie die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück, welchem noch keine Hausnummer zugeteilt wurde oder möchten sie ein Baugrundstück teilen, so stellen Sie bitte rechtzeitig einen Antrag bei uns. Bitte benutzen Sie das nachfolgende Formular.
Kann sich meine Hausnummer ändern?
Sofern neue Gebäude errichtet werden, kann es erforderlich sein, bestehende Hausnummern zu ändern. Sollte dies geschehen, werden die hiervon betroffenen Eigentümer darüber in Kenntnis gesetzt. Die Änderung erfolgt nach Anhörung der Betroffenen durch einen gesonderten Bescheid.
Die Kosten der Umbenennung (Hausnummernschild, Dokumentenänderung u. ä.) hat der Eigentümer zu tragen. Für die Umbenennung selbst fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Wer wird bei Vergabe informiert?
Durch uns werden bei Vergabe oder Umbenennung der Hausnummer folgende Ämter und Unternehmen schriftlich informiert:
- Vermessungsamt,
- Grundbuchamt,
- Finanzamt,
- Rettungsleitstelle des Erzgebirgskreises,
- Deutsche Post,
- Stadtwerke Annaberg-Buchholz,
- Deutsche Telekom,
- Erdgas Südsachsen,
- Stadt Annaberg-Buchholz, Bürgerzentrum und Steuern.
Soweit andere Stellen zu informieren sind, so nehmen Sie dies bitte selbst vor.