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Bildung von Wohneigentum

Soweit Sie beabsichtigen, Wohnungen oder auch Läden Ihres Gebäudes im Einzelnen zu veräußern oder an Familienmitglieder zu übertragen, benötigen Sie einen Aufteilungsplan sowie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach den Regelungen des Wohneigentumsgesetzes.

 

In einem Aufteilungsplan stellen Sie das Sonder- oder Teileigentum innerhalb von Grundrissen dar. Hierbei erhält jeder Raum der zusammengehörigen Wohnung oder der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume die gleiche Nummer. Räume, welche gemeinschaftlich genutzt werden, erhalten die Kennzeichnung "G". Das Gebäude ist in diesem Sinne gesamtheitlich aufzuteilen.

 

Jede Eigentumsform muss einen eigenständigen Zugang vom gemeinschaftlichen Eigentum aus haben und gegenüber einem anderen Eigentum durch Wände und Decken abgeschlossen sein. 

Was ist in diesem Sinne eine Wohnung?

Eine Wohnung ist die Summe von Räumen, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Hierzu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung und WC. Die Eigenschaft der Wohnung geht nicht dadurch verloren, dass einzelne Räume vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden.

 

Räume, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, aber die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht als Wohnungen angesehen werden. Liegt ein WC demnach außerhalb der zusammengehörenden Wohnräume, liegt keine Wohnung vor.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz in einfacher Ausfertigung,
  • Lageplan des Grundstückes Maßstab 1: 500 mit Darstellung sämtlicher Gebäude auf dem Grundstück und
  • Aufteilungsplan (Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen) im Maßstab 1:100 des gesamten Gebäudes mit Darstellung der einzelnen Wohneinhei­ten, im Gebäudeschnitt ebenfalls mit Eintrag der Wohnungsnummern in den einzelnen Geschossen.

 

Im Aufteilungsplan sind alle zum Grundstück und zum zu bildenden Eigentum gehörenden Gebäude darzustellen. Hierzu zählen auch Garagen und Nebenanlagen. Diese sind mit der Nummer des zugehörigen Eigentums oder bei Selbständigkeit mit einer eigenständigen Nummerierung zu versehen.

 

Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausführung einzureichen. Mehrfertigungen können Sie in unbeliebiger Anzahl vorlegen.

 

Bauzeichnungen müssen bei vorhandenen Bauwerken Bestandszeichnungen sein. Bei neu zu errichtenden Gebäuden müssen die Zeichnungen den zu genehmigenden Unterlagen des Bauantrages entsprechen.

Was ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Bescheinigung als förmliches Dokument bestätigt die Abgeschlossenheit der in den Planzeichnungen dargestellten Eigentumsformen. Die Planzeichnungen, welche behördlich abgestempelt werden, sind Bestandteil der Abgeschlossenheitserklärung.

Was erfolgt nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der dazugehörige Aufteilungsplan bilden die Grundlage für eine vom Notar zu fertigende notarielle Teilungserklärung (Teilungsvertrag). Mit dieser Erklärung kann beim Grundbuchamt das Anlegen eines Wohnungs- und/oder eines Teileigentumsgrundbuches beantragt werden. In dieser Teilungserklärung können auch Sondernutzungsrechte für beispielsweise Terrassen, Einstellplätze und anderes festgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 9 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses (9.SächsKVZ) werden folgende Gebühren erhoben:

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens

  • 30,00 € je Sondereigentum

 

Abgeschlossenheitsbescheinigung außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens

 

  •   50,00 € je Eigentum bis 50 m² Größe
  •   75,00 € je Eigentum von 50 m² bis 100 m² Größe
  • 100,00 € je Eigentum von 100 m² bis 200 m² Größe
  • 150,00 € je Eigentum von 200 m² und mehr

 

Innerhalb der Gebühr ist die Bearbeitung zweier Ausführungen eingereichter Unterlagen inbegriffen. Für jede Mehrfertigung werden 20,00 € erhoben.

Ansprechpartner

Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
Telefonnummer
03733 | 425 267
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail