Brauche ich eine Baugenehmigung und welche Vorschriften gelten?
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedarf gemäß § 59 Abs. 1 Sächsiche Bauordnung (SächsBO) der Baugenehmigung, soweit Vorhaben nicht vorrangig einem anderen Gestattungsverfahren unterliegen (§ 60 SächsBO), verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder von der Genehmigung freigestellt sind (§ 62 SächsBO).
Bauliche Anlagen sind hierbei mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bauliche Anlagen können auch sonstige Anlagen sein, welche eine baurechtliche Relevanz besitzen. Dies sind unter anderem Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager- und Stellplätze sowie auch Camping- und Wochenendplätze.
Für die Zulässigkeit eines Bauwerkes sind bauordnungsrechtliche sowie bauplanungsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Auf Landesebene basiert das öffentliche Baurecht auf den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung und deren Durchführungsbestimmungen, welche sowohl das Verfahrensrecht, etwa zum Erlangen einer Baugenehmigung, sowie Anforderungen an Gebäude und den am Bau Beteiligten regelt. Es wird auch als Bauordnungsrecht bezeichnet.
Das Bauplanungsrecht als Bundesrecht zeigt auf, wie Grundstücke in welcher Lage bebaut und genutzt werden dürfen. Wesentliche Grundlage bildet das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für die Bebauung von Grundstücken sind die §§ 29 bis 38 BauGB maßgebend.
Zudem sind für die Gestaltung von Gebäuden sowie deren Beseitigung kommunale Satzungsregelungen zu beachten. Befindet sich Ihr Gebäude im Geltungsbereich einer der nachfolgend ersichtlichen Satzungen, ist das Bauwerk danach zu planen und auszuführen.
Die Beseitigung eines Gebäudes im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung bedarf der Zustimmung der Stadt Annaberg-Buchholz. Anträge hierzu reichen Sie bitte formlos im Bürgerbüro der Stadtverwaltung oder im Sekretariat des Fachbereiches Bau ein.