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Baulasten

Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 83 SächsBO gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die zu einem Ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, welches sich nicht schon aus öffentlichen Vorschriften ergibt.

Will der Bauherr für sein Baugrundstück eine Baugenehmigung bewirken, so muss er sein Bauvorhaben so gestalten, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, weil etwa eine Zuwegung über ein fremdes Privatgrundstück führt oder sich die Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück erstreckt, kann durch eine Baulast dieser Hinderungsgrund zu Lasten des Nachbargrundstücks aus dem Weg geräumt werden. Das Vorhaben ist dann genehmigungsfähig.

 

Die Baulast beruht auf einer freiwilligen Erklärung des oder der jeweiligen Grundstückseigentümer des dienenden Grundstückes. Bitte sprechen Sie mit diesem/ diesen Eigentümern rechtzeitig über die Möglichkeit einer Verpflichtungserklärung, wenn diese für Ihr Bauvorhaben erforderlich wird.

 

Als öffentliche Last ruht die Baulast auf dem Grundstück des Übernehmers (dienendes Grundstück) und wirkt unbeschadet privater rechte Dritter auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Sie dient nicht der Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn und ist kein Ersatz für zivilrechtliche Vereinbarungen.

 

Es ist zu empfehlen, dass Regelungen der Baulasteintragung zusätzlich durch Dienstbarkeit im Grundbuch zivilrechtlich abgesichert werden.

 

Baulasten können beispielsweise eingetragen werden für

 

  • die Übernahme von Abstandsflächen für ein Gebäude,
  • die Sicherung von Wegerechten für eine Zufahrt über ein privates Grundstück zu einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • die Sicherung von Leitungsrechten,
  • Anbauverpflichtungen, um zukünftig im Rahmen der städtebaulichen Ordnung auf die Grenze an ein bestehendes Gebäude anbauen zu können oder zu müssen,
  • die baurechtliche Grundstücksvereinigung, soweit Gebäude über die Grundstücksgrenze hinweg errichtet werden sollen,
  • die Sicherung zur Herstellung, Unterhaltung und Benutzung notwendiger Stellplätze und Garagen auf einem fremden Grundstück in unmittelbarer Nähe im Wege des Stellplatznachweises,
  • die Unterlassung der Bebauung von Grundstücken oder Grundstücksteilen.   

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Baulasteintragung ist schriftlich bei uns zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

  • aktueller Grundbuchauszug des dienenden Grundstückes, nicht älter als 6 Monate,
  • aktueller Katasterkartenauszug, nicht älter als 6 Monate,
  • bei Abstandsflächenübernahme; Abstandsflächenplan, erstellt von einem öffentlich bestellten Vermesser mit brauner Darstellung und Bemaßung der zu sichernden Abstandsfläche,
  • bei Grundstücksvereinigung; amtlicher Katasterkartenauszug mit brauner Umrandung der zu vereinigenden Flurstücke,
  • bei Leitungsrechten; Leitungsplan mit farblicher Darstellung der betreffenden Ver- und Entsorgungsleitungen und Maßangaben zu dessen Lage,
  • bei Wegerechten; farbliche Darstellung (braun) der Wegeführung innerhalb eines zeichnerischen Lageplanes mit Bemaßung, im Einzelfall als Plan eines öffentlich bestellten Vermessers,
  • bei Anbauverpflichtungen; Planzeichnungen zum Vorhaben,
  • bei Bauunterlassungsverpflichtungen; zeichnerischer Lageplan mit brauner Kennzeichnung der Fläche, die zukünftig nicht mehr bebaut werden soll.

 

Weitere Unterlagen können in Abhängigkeit der Art der Baulasteintragung erforderlich sein. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

Ein Formular der Verpflichtungserklärung kann handelsüblich verwendet werden. Gern stellen wir Ihnen aber ein speziell auf Ihre Baulast abgestimmtes Formular zur Verfügung.

 

Mit Ausnahme des Grundbuchauszuges reichen Sie Unterlagen bitte 4-fach ein. 

Wo ist die Baulastverpflichtung zu unterzeichnen?

Baulasterklärungen müssen vor der Bauaufsichtsbehörde unterzeichnet oder öffentlich, hier notariell, beglaubigt werden. Bei Unterschriftsleistung in unseren Diensträumen hat sich der Baulastübernehmer amtlich auszuweisen. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen gesonderten Termin mit uns.

Einsicht in das Baulastenverzeichnis

Baulasten werden nach der Unterzeichnung in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen. Weisen Sie etwa bei Erwerb oder Verkauf eines Grundstückes, für Bankauskünfte oder Grundstücksbewertungen ein berechtigtes Interesse nach, können Sie eine Bescheinigung über den Eintrag einer Baulast erhalten. Ist eine Verpflichtung eingetragen, erhalten Sie auch einen Abdruck dieser.

 

Eine Baulastauskunft schriftlicher Art erhalten Sie auf schriftliche Nachfrage. Hierzu geben Sie uns die betroffene Gemarkung und die jeweilige Flurstücksnummer an. Wurden Sie durch einen Dritten beauftragt, fügen Sie der Anfrage bitte eine Vollmacht bei.

Kosten der Baulast

Die Baulasteintragung ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragsteller.

 

Die Gebühr wird nach Tarifstelle 17.6.7 des 9. Sächsischen Kostenverziechnisses (9.SächsKVZ) erhoben. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr von 50-350 €. Die Festlegung der Höhe der Gebühr erfolgt in Abhängigkeit der Wertigkeit der Baulast und des dafür beanspruchten Zeitaufwandes. Fragen Sie uns zur Gebühr für Ihr spezielles Vorhaben!

 

Gebührenpflichtig ist ebenso die Baulastauskunft sowie auch die Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis. Die Kosten hierzu belaufen sich derzeit je nach Aufwand zwischen 10 und 15 € je Grundstück. Bei einem überdurchschnittlich hohen Aufwand kann die Gebühr bis maximal 50 € je Grundstück erhöht werden.

Kann eine Baulast gelöscht werden?

Ja. Ist das Erfordernis der Eintragung, weil man etwa den nachbarlichen Grundstücksteil der Abstandsfläche käuflich erworben und die Fläche mit dem eigenen Grundstück verschmolzen hat, nicht mehr gegeben, kann eine Baulasteintragung auf schriftlichen Antrag hin gelöscht werden. Im Löschungsverfahren werden die von der Baulast Betroffenen vor Entscheidung angehört.

 

Die Löschung ist ebenso wie die Eintragung gebührenpflichtig.

Ansprechpartner

Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
Telefonnummer
03733 | 425 267
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail

Ansprechpartner

Person
Katrin Roscher
Telefonnummer
03733 425-268
Faxnummer
03733 425-142
E-Mail