Baurechtswidrige Zustände
Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne Baugenehmigung errichtet, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind (§ 58 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO)).
Bauen ohne Baugenehmigung
Die Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen ohne Baugenehmigung oder Anlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO ohne Eingangsbestätigung von Unterlagen kann die Anordnung der sofortigen Baueinstellung zur Folge haben. Es ist im öffentlichen Interesse geboten, Bauausführende an der Durchführung ungenehmigter Bauvorhaben zu hindern. Dies gilt ebenso für eine Nutzungsuntersagung, wenn bauliche Anlagen einer neuen und genehmigungspflichtigen Nutzung unterzogen werden und eine Baugenehmigung hierfür nicht erteilt wurde. Die Anordnung der Baueinstellung und die Nutzungsuntersagung sind mit nicht unerheblichen Verwaltungskosten verbunden und werden mit Zwangsgeldern belegt.
Baurechtsverstöße können im Wege eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mit Bußgeld gegen den Bauherrn, Bauunternehmer, Bauleiter und Entwurfsverfasser von bis zu 500.000 € geahndet werden.
In laufenden Verfahren müssen Sie zudem mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wie Zwangsgeld, Zwangshaft oder die ersatzweise Vornahme der Leistung zu Ihren Lasten rechnen.