Im Sinnes des § 62 SächsBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, welche kein Sonderbau ist, keiner Baugenehmigung, soweit das Bauvorhaben
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegt,
- den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Stadt Annaberg-Buchholz nicht innerhalb von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum erklärt, das das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB erfolgt.
Kommunale Bebauungspläne und dessen Festsetzungen
Die für das Genehmigungsfreistellungsverfahren relevanten Bebauungspläne und dessen Festsetzungen können Sie in den nachfolgenden Informationen einsehen.
Soweit sich Ihr Bauvorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes befindet, muss dieses sowohl den zeichnerischen als auch textlichen Festsetzungen entsprechen. Weichen Sie hiervon ab, ist automatisch ein Baugenhmigungsverfahren durchzuführen.
Ist ein Bebauungsplan in Aufstellung, jedoch noch nicht in Kraft, scheidet das Verfahren der Genehmigungsfreistellung aus.
Welche Erschließungserfordernisse gelten?
Die Erschließung muss im Sinne des Baugesetzbuches gesichert sein. Dies bedingt eine ausreichend Anbindung des Baugrundstückes an eine öffentliche Verkehrsanlage, aber auch das Vorhandensein von Anlagen der Abwasserbeseitigung sowie der Versorgung mit Trinkwasser, Elektrizität und Wärme.
Erschließungsanlagen müssen zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit der baulichen Anlage ausreichend vorhanden sein. Es ist demnach auch möglich, ein Genehmigungsfreistellungsverfahren schon während der Durchführung von örtlichen Erschließungsmaßnahmen zu führen, wenn ein rechtzeitiger Abschluss dieser Arbeiten absehbar ist.
Der Nachweis der ausreichenden Erschließung ist über eine Becheinigung der Gemeinde zu erbringen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Bauplanung der Stadtverwaltung.
Überleitung und Untersagung
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren kann auf Anforderung der Stadtverwaltung in ein Baugenehmigungsverfahren übergeleitet werden. Dies ist unter anderem möglich, soweit aufgrund der Anforderungen an das Bauvorhaben oder erforderlicher Nachweise eine besondere Überprüfungspflicht besteht.
Nach Information zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens hat der Bauherr die Wahl, dies anbzulehnen und das Verfahren zu beenden oder sein Bauvorhaben im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens weiter prüfen zu lassen.
Wird der Antrag ins Baugenehmigungsverfahren übergeleietet, wird der Baubeginn untersagt.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind ebenso wie im Baugenehmigungsverfahren formgebundene Formulare, zeichnerische Unterlagen und bautechnische Nachweise in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Formulare und forderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte den abschließenden Informationen.
Zur Vorlage bautechnischer Nachweise lesen Sie bitte hier.
Welche Fristen sind relevant?
Nach Eingang der Unterlagen werden diese innerhalb von 5 Werktagen auf Vollständigkeit geprüft. Sind diese vollständig, erhalten Sie eine Bestätigung des Eingangsdatums der vollständigen Unterlagen. Sind sie unvollständig, werden Unterlagen einmal nachgefordert.
Bitte beachten Sie, dass das Verfahren als beendet gilt und die Unterlagen zurückgewiesen werden, wenn Sie die Frist der Nachforderung ergebnislos vertreichen lassen.
Was ist mit anderen baurechtlichen Bestimmungen?
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren entbindet nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht zu prüfenden materiell-rechtlichen Anforderungen der SächsBO und von Vorschriften aufgrund der SächsBO. Für die Einhaltung derer zeichnet sich der Entwurfsverfasser und der Bauherr verantwortlich. Gegen Verstöße kann bauaufsichtlich eingeschritten werden.
Sofern neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese eigenständig eingeholt werden.
Zu Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bestattungs- oder Forstrecht reichen Sie bitte einen Antrag bei uns ein. Dieser sollte mit dem Bauantrag vorgelegt werden. Bitte wenden Sie bei Fragen an uns.
Welche Gebühren entstehen für mich?
Die Gebühren ist als Rahmengebühr ausgelegt. Sie richtet sich hierbei nach dem Umfang der Prüfleistung und der Wertigkeit des Vorhabens und bemisst scih nach den Tarifstellen 17.4.1.3.1, 17.4.1.3.2 und 17.4.1.3.3 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9.SächsKVZ) wie folgt:
- Prüfung auf Vollständigkeit und Erteilung der Eingangsbestätigung
50-150 € je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
- Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen
30-50 € je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
- Untersagung des Baubeginns
30-150 € je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
Zusätzlich können Kosten für die bautechnische Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes entstehen. Beachten Sie bitte die Ausführungen zu den bautechnischen Nachweisen.
Bitte kalkulieren Sie Verfahrensgebühren und Auslagen ausreichend in Ihren Baukosten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Entwurfsverfasser beraten.
Zusätzliche Informationen finden sie hier.