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Benötige ich für den Rückbau eine Genehmigung?

Eine generelle Abbruchgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Die Beseitigung baulicher Anlagen ist in den meisten Fällen verfahrensfrei, im Übrigen muss diese nur angezeigt werden.

 

Anzeigepflichtig ist die Beseitigung von

  • Gebäuden der Gebäudeklasse 2, 4 und 5,
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.

Was ist mit anderen baurechtlichen Bestimmungen?

Die Verfahrensfreistellung bzw. ledigliche Anzeige der Beseitigung einer baulichen Anlage entbindet nicht von der Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen der SächsBO und von Vorschriften aufgrund der SächsBO. Für die Einhaltung derer zeichnet sich der Bauherr verantwortlich. Gegen Verstöße kann eingeschritten werden. Sofern neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen, etwa die nach sächsischem Denkmalrecht, erforderlich sind, müssen diese eigenständig eingeholt werden.

Welche bautechnischen Nachweise sind erforderlich?

Eine Beseitigung einer baulichen Anlage kann Auswirkungen baustatischer Natur auf verbleibende Gebäude oder Teile von Gebäuden haben. Um eine ausreichende Standsicherheit derer zu gewährleisten, muss bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerkplaner beurteilt und im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch statische Berechnung, die der Abbruchanzeige beizufügen ist.

 

Ein baustatischer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Abbruchgebäude an ein nach § 61 Abs. 1 SächsBO verfahrensfreies Vorhaben, etwa einer verfahrensfreien Garage, angebaut ist.

 

Wer ist ein qualifizierter Tragwerkplaner?

 

Dies sind Personen, welche ihre Befähigung nachgewiesen haben und in eine von der Ingenieurkammer Sachsen zu führende Liste eingetragen sind. Eine Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes gilt für Bauingenieure und Architekten analog. Staatlich anerkannte Prüfingenieure benötigen eine solche Eintragung nicht.

 

Was ist unter bauaufsichtlicher Prüfung zu verstehen?

 

Der jeweilige bautechnische Nachweis der Standsicherheit wird in Ihrem Auftrag bei einem staatlich anerkannten Sachverständigen (Prüfingenieur) für Standsicherheit oder einer Sachverständigenstelle zur Prüfung in Auftrag gegeben.

Der Anzeige zur Beseitigung einer baulichen Anlage ist ein komplettes Prüfexemplar des Nachweises der Standsicherheit einschließlich Prüfberichte des Prüfingenieurs beizufügen.

Soweit Sie ein eigenes, geprüftes Exemplar wünschen, empfiehlt es sich, die Nachweise dem Prüfingenieur dreifach zu übergeben.

Bei der Beauftragung des Prüfingenieurs ist darauf zu achten, dass auch die Bauüberwachung in den Prüfumfang mit aufgenommen wird. Die Prüfung endet mit dem mängelfreien Abschlussbericht des Prüfingenieurs. Dieser ist uns ebenfalls im Orignal vorzulegen.

Welche Kosten entstehen?

Soweit die Unterlagen vollständig eingereicht werden, fallen Ihnen keine behördlichen Kosten an. 

Ist allerdings eine Nachforderung erforderlich, werden nach Tarifstelle 17.4.3 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ) Gebühren zwischen 30 und 50 € je zu beseitigendes Gebäude oder baulicher Anlage zuzüglich Auslagen erhoben. 

Hinzu treten Kosten des erforderlichen Tragwerkplaners sowie im Fall der bauaufsichtlichen Prüfung des Nachweises der Standsicherheit die Prüfgebühren des Prüfingenieurs. Kosten (Gebühren, Reisekosten, sonstige Auslagen) werden hierbei nach den Bestimmungen der Tarifstellen 1.5, 2, 4.9.5 und 4.9.6 des 9.SächsKVZ berechnet.

Bitte lassen Sie sich durch Ihren Fachplaner für Ihr Vorhaben zur Höhe der Prüfgebühren und Auslagen beraten.

Ansprechpartner

Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
Telefonnummer
03733 | 425 267
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail

Ansprechpartner

Person
Petra Solbrig
Funktion
Technische Mitarbeiterin
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03733 | 425 266
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03733 | 425 142
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Beratung zu Prüfleistungen und Kosten

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BEWERTUNGS- UND VERRECHNUNGSSTELLE
DER PRÜFINGENIEURE FÜR BAUTECHNIK IN SACHSEN
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