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Welche bautechnischen Nachweise sind erforderlich?

Nach § 66 SächsBO sind bautechnische Nachweise für die

  • Standsicherheit,
  • den vorbeugenden baulichen Brandschutz sowie
  • den ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutz vorzulegen.

 

Der Nachweis zur Einhaltung der Erfordernisse des ausreichenden Wärmeschutzes erfolgt mit Rechtsänderung zum 01.05.2014 mit der Nachweisführung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV). Ein gesonderter Wärmeschutznachweis ist nicht mehr erforderlich.

 

Wann sind diese einzureichen?

Der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist sowohl im vereinfachten Baugnehmigungsverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO mit dem Bauantrag vorzulegen. 

 

Im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 SächsBO ist in diesem Sinne ein gesondertes Brandschutzkonzept zu erstellen. Dem schriftlichen Konzept, welches mindestens dreifach einzureichen ist, müssen jeweils ausreichend aussagekräftige Planunterlagen, wie etwa Flucht- und Rettungswegepläne sowie ein aktueller Plansatz der Genehmigungsunterlagen beigefügt werden.

 

Der Standsicherheitsnachweis (rechnerischer Nachweis, Bewehrungs- und Konstruktionszeichnungen) kann im vereinfachten Verfahren bis Baubeginn nachgereicht werden. Dies gilt ebenso für

  • eine Erklärung des Tragwerkplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
  • Nachweise des ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutzes.

 

Im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO ist der erforderliche Standsicherheitsnachweis mit dem Bauantrag vorzulegen. Es kann im Einzelfall gestattet werden, dass dieser nachgereicht wird.

 

Wer darf einen Standsicherheitsnachweis erstellen?

Nachweise der Standsicherheit sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, wie etwa Stützmauern oder Pylone, von einem qualifizierten Tragwerkplaner zu erstellen. Dies sind Personen, welche ihre Befähigung nachgewiesen haben und in eine von der Ingenieurkammer Sachsen zu führende Liste eingetragen sind. Eine Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes gilt für Bauingenieure und Architekten analog. Staatlich anerkannte Prüfingenieure benötigen eine solche Eintragung nicht.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 oder 2 erstellt werden.

Wer darf einen Brandschutznachweis erstellen?

Nachweise des vorbeugenden baulichen Brandschutzes sind im Grundsatz von Ihrem bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur zu fertigen.

Der Brandschutznachweis muss  bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, von einem 

  • für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
  • einem Angehörigen der Fachrichtung
    • Architektur,
    • Hochbau,
    • Bauingenieurwesen oder
    • eines Studienganges mit dem Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, oder
    • einem Absolventen für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes mit mind. zweijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat

geführt werden.

 

Diese Personen müssen jeweils in einer von der Architekten- oder Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste der qualifizierten Brandschutzplaner eingetragen sein. Eintragungen anderer Länder gelten analog. Staatlich anerkannte Prüfingenieure benötigen eine solche Eintragung nicht.

 

Ein qualifizierter Brandschutzplaner kann auch bei allen anderen Bauvorhaben Brandschutznachweise erstellen.

 

Bitte lassen Sie sich hierzu durch uns oder Ihren Fachplaner beraten!

 

Welche Unterlagen werden geprüft?

Der Nachweis der Standsicherheit wird geprüft bei Anlagen

  • der Gebäudeklasse 4 und 5 

    sowie 

  • der Gebäudeklasse 1 bis 3,
  • Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen,
  • sonstigen baulichen Anlagen über 10 m Höhe,

 

wenn dies nach einem Kriterienkatalog erforderlich ist.

 

Der Nachweis des vorbeugenden baulichen Brandschutzes wird geprüft bei

  • Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 SächsBO,
  • Mittelgaragen und Großgaragen,
  • Gebäuden der Gebäudeklasse 5.

 

Im Übrigen werden die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes nicht mehr geprüft. Dies gilt auch für Nachweise des ausreichenden Schall- und Erschütterungsschutzes.

 

Typenprüfung

 

Liegen für Ihr Bauvorhaben, etwa bei Betonfertigteilgaragen, Standsicherheitsnachweise vor, welche durch ein zugelassenes Prüfamt geprüft wurden (Typenprüfung), bedarf es keiner nochmaligen Prüfung dieser Unterlagen. Als Nachweisführung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist ein vollständiger Prüfbericht einschließlich zugehöriger Prüfunterlagen vorzulegen.

 

Bitte achten Sie darauf, dass die Typenprüfung bei Vorlage noch ihre Gültigkeit besitzt. Dies können Sie dem Prüfbericht entnehmen.

Wie werden bautechnische Nachweise geprüft?

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

 

Soweit eine Prüfpflicht vorliegt, müssen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO die jeweiligen bautechnischen Nachweise durch den Bauherrn bei einem staatlich anerkannten Sachverständigen (Prüfingenieur) für Standsicherheit oder Brandschutz oder einer Sachverständigenstelle zur Prüfung in Auftrag gegeben werden.

 

Dem Bauantrag ist ein komplettes Prüfexemplar des Nachweises des vorbeugenden baulichen Brandschutzes im Original mit den jeweiligen Prüfberichten zu übergeben. Der Nachweis der Standsicherheit kann in gleicher Form bis Baubeginn nachgereicht werden.

 

Soweit Sie ein eigenes, geprüftes Exemplar wünschen, empfiehlt es sich, die Nachweise dem Prüfingenieur dreifach zu übergeben.

 

Bei der Beauftragung der Prüfingenieure ist darauf zu achten, dass auch die Bauüberwachung in den Prüfumfang mit aufgenommen wird. Die Prüfung endet mit dem mängelfreien Abschlussbericht des Prüfingenieurs.

 

Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO

 

Soweit eine Prüfpflicht für den Nachweis der Standsicherheit vorliegt, erfolgt dessen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Der Brandschutznachweis wird immer bauaufsichtlich geprüft. Prüfaufträge können ebenso einem staatlich anerkannten Sachverständigen (Prüfingenieur) für Standsicherheit oder Brandschutz oder einer Sachverständigenstelle über tragen werden. Dieser handelt als Beliehener für die Behörde.

Welche Kosten entstehen?

Die Prüfleistung ist kostenpflichtig. Kosten (Gebühren, Reisekosten, sonstige Auslagen) werden nach den Bestimmungen des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9.SächsKVZ), Tarifstelle 1.5, 2, 4.9.5 und 4.9.6 berechnet.

 

Bitte lassen Sie sich durch Ihren Fachplaner für Ihr Vorhaben zur Höhe der Prüfgebühren und Auslagen beraten.

Ansprechpartner

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Funktion
Technische Mitarbeiterin
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Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
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03733 | 425 142
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Beratung zu Prüfleistungen und Kosten

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BEWERTUNGS- UND VERRECHNUNGSSTELLE
DER PRÜFINGENIEURE FÜR BAUTECHNIK IN SACHSEN
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Budapester Straße 5
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