Denkmalschutz und Bauantrag
Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude
- wiederhergestellt oder instandgesetzt,
- in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt,
- mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,
- aus seiner Umgebung entfernt,
- zerstört bzw. beseitigt,
bedarf es nach § 12 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung wird durch eine Zustimmung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ersetzt, soweit für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Betrifft Ihr Vorhaben demnach eine denkmalgeschütze Bausubstanz, so reichen Sie bitte allein einen Bauantrag bei uns ein. Wir beteiligen intern die Denkmalschutzbehörde, deren Stellungnahme in die baurechtliche Genehmigungsentscheidung einfließt.
Achten Sie bitte darauf, dass Bauvorlagen auch hinsichtlich der Änderungen am Denkmal ausreichend aussagekräftig sind. Werden etwa im Rahmen der baurechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahme Fenster geändert, sind dem Antrag Detailzeichnungen der Fensterprofilierung beizufügen. Maßnahmen am Denkmal sind zudem im bautechnischen Erläuterungsbericht des Planverfassers hinreichend darzustellen.