Alle genehmigungspflichtigen Vorhaben mit Ausnahme von Sonderbauten werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO bearbeitet. Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde allein
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB),
- beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 SächsBO,
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (aufgedrängtes Fachrecht).
Was ist mit anderen baurechtlichen Bestimmungen?
Das vereinfachte Prüfverfahren entbindet nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht zu prüfenden materiell-rechtlichen Anforderungen der SächsBO und von Vorschriften aufgrund der SächsBO. Für die Einhaltung derer zeichnet sich der Entwurfsverfasser und der Bauherr verantwortlich. Gegen Verstöße kann sowohl im Genehmigungsverfahren als auch nach Erteilung der Baugenehmigung eingeschritten werden.
Sofern neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese eigenständig eingeholt werden.
Zu Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bestattungs- oder Forstrecht reichen Sie bitte einen Antrag bei uns ein. Dieser sollte mit dem Bauantrag vorgelegt werden. Bitte wenden Sie bei Fragen an uns.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Neben den amtlich vorgeschriebenen Formularen sind baubegleitende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ausreichend beurteilen lässt. Formulare und einzureichende Unterlagen entnehmen Sie bitte den abschließenden Informationen.
Welche Fristen sind relevant?
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Vollständigkeitsdatum der einzureichenden Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Baugenehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).
Habe ich Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung?
Ja. Entspricht Ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist Ihnen die Baugenehmigung nach § 72 SächsBO zu erteilen. Die Baugenehmigung kann hierbei mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.
Wie lange gilt eine Baugenehmigung?
Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre. Sie kann auf schriftlichen Antrag hin um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass ein Verlängerungsantrag noch bei Gültigkeit der Ausgangsgenehmigung bzw. der schon verlängerten Genehmigung eingereicht werden muss. Ein nachträglicher Antrag muss zurückgewiesen werden.
Was ist eine Teilbaugenehmigung?
Möchten Sie nach Abgabe des Bauantrages vorzeitig mit einzelnen Bauabschnitten, etwa dem Ausheben der Baugrube oder Fundamentarbeiten beginnen, können Sie einen Antrag auf Teilbaugenehmigung einreichen. Der Antrag hierzu erfolgt formlos, wobei die durchzuführenden Arbeiten genau benannt werden müssen.
Über den Antrag wird in Abhängigkeit der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens und der jeweiligen Rahmenbedingungen entschieden.
Welche Gebühren entstehen für mich?
Die Gebühren der Baugenehmigung richten sich nach den jeweiligen Rohbaukosten, welche aus dem umbauten Raum der Anlage und hierzu statistisch vorliegenden Rohbauwerten errechnet werden. Im Einzelfall können auch die Herstellungskosten relevant sein oder nach dem angefallenen Zeitaufwand berechnet werden.
Der Gebührensatz beträgt nach Tarifstelle 17.4.2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (10.SächsKVZ) 6,50 € je 1000 € der Rohbaukosten, mindestens 95,00 €. Als Zeitaufwand werden 67 €/h berechnet.
Für eine Teilbaugenehmigung müssen Sie je nach Umfang zwischen 125 und 660 € rechnen (Tarifstelle 17.4.4 des 10. SächsKVZ).
Zusätzlich können Kosten für die bautechnische Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes entstehen. Beachten Sie bitte die Ausführungen zu den bautechnischen Nachweisen.
Bitte kalkulieren Sie Verfahrensgebühren und Auslagen ausreichend in Ihren Baukosten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Entwurfsverfasser beraten.