Was ist eine Bauvoranfrage?
Im Rahmen einer Bauvoranfrage nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) können baurechtliche Fragen gestellt und rechtsverbindlich beschieden werden. Sind Sie sich etwa vor Kauf des Grundstückes oder Aufnahme kostenintensiver Planungsleistungen nicht sicher, ob Ihr Vorhaben in wenigen Gesichtspunkten zulässig ist, können Sie dies klären lassen. Dies könnte beispielsweise die Frage des Einfügens eines Vorhabens nach seiner Bauweise oder Nutzungsart in die nähere Umgebung sein. Ein Bauvorbescheid liefert hier Klarheit und nimmt diesen Teil der zukünftigen Baugenehmigung vorweg.
Fragen des Bauvorbescheides müssen klar definiert sein und dem Prüfungsumfang des jeweiligen baurechtlichen Verfahrens entsprechen. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Entwurfsverfasser beraten oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Das Prüfverfahren gleicht dem des Baugenehmigungsverfahrens.
Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über eine ablehnende Bauvoranfrage dennoch kostengünstiger ist, als die Zurückweisung eines Bauantrages. Von daher ist bei unsicherer Rechtslage eine Bauvoranfrage zu empfehlen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Neben den amtlich vorgeschriebenen Formularen sind baubegleitende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens, abgestimmt auf die jeweilige Fragestellung, ausreichend beurteilen lässt. Möchten Sie beispielsweise geklärt haben, ob sich ein Bauvorhaben nach seiner Geschossigkeit oder äußeren Form in die Umgebungsbebauung einfügt (Maß der baulichen Nutzung), sind als Bauvorlagen neben dem Lageplan auch Ansichtszeichnungen beizufügen. Formulare und einzureichende Unterlagen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Informationen.
Welche Fristen sind relevant?
Im Bauvorbescheidsverfahren ist der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem bestätigten Vollständigkeitsdatum der Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um bis zu zwei Monate verlängert werden. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Bauvoranfrage anders als im vereinfachten Verfahren nicht automatisch als positiv beschieden.
Habe ich Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides?
Ja. Entspricht Ihr Vorhaben in den Fragestellungen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist Ihnen ein positiver Bauvorbescheid zu erteilen (§§ 75 S. 4, 72 Abs. 1 SächsBO). Der Bauvorbescheid kann hierbei mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.
Welche Gebühren entstehen für mich?
Die Gebühren des Bauvorbescheides richten sich nach dem Prüfumfang der jeweiligen Fragestellung im Verhältnis zur Gebühr der Gesamtmaßnahme. Rechtsgrundlage ist Tarifstelle 17.4.5 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9.SächsKVZ). Danach wird eine Gebühr von 50 € bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 (Genehmigungsgebühr Bauantragsverfahren nach § 64 SächsBO) oder 4.2 (Genehmigungsgebühr vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) des 9. SächsKVZ erhoben. Bitte kalkulieren Sie Verfahrensgebühren und Auslagen ausreichend in Ihren Baukosten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Entwurfsverfasser oder uns beraten.