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Genehmigungspflicht von Anlagen der Außenwerbung

Werbeanlagen unterliegen als bauliche Anlagen oder Bestandteil baulicher Anlagen der baurechtlichen Genehmigung.

 

Dies gilt nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 SächsBO nicht für

 

  • Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von nicht mehr als 1 m²,
  • Warenautomaten,
  • Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck außer im Außenbereich nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden,
  • Hinweisschilder (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 SächsBO) vor Ortsdurchfahrten, sofern sie auf einer Tafel zusammengefasst werden,
  • Werbeanlagen in den durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m.

 

Befindet sich das Baugrundstück im Geltungsbereich der Werbesatzung der Stadt Annaberg-Buchholz, sind Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche ebenso genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht für

 

  • flach angebrachte Namensschilder an Wohn- und Gaststätten bis 0,2 m²,
  • am Ort der Leistung vorübergehend aufgestellte oder angebrachte Werbeanlagen bis 10 m Höhe und 50 m² Ansichtsfläche, soweit sie nicht fest mit dem Bauwerk oder dem Boden verbunden sind und die Bau- bzw. Straßenfluchtlinie nicht überschreiten,
  • Anschlagwerbung an genehmigten, öffentlichen Anschlagflächen oder auf Flächen, die aus besonderen Anlässen genehmigt sind,
  • Werbeanlagen, die vorübergehend zu öffentlichen Wahlen angebracht oder aufgestellt werden, bis eine Woche nach dem Ende des Wahltermins. 

Hinweis zu Werbeanlagen innerhalb der Werbesatzung

Erfahrungsgemäß werden an Werbeanlagen im Geltungsbereich der Werbesatzung sowie auch mit Rücksicht auf die dort überwiegend vorhandene denkmalgeschützte Bausubstanz besondere Anforderungen an deren Lage und Ausführung gestellt. Es ist anzuraten, bereits frühzeitig Ihre Vorstellungen zur Außenwerbung mit den städtebaulichen und denkmalschutzrechtlichen Belangen abzustimmen. Bitte vereinbaren Sie hierzu rechtzeitig einen Termin mit uns oder senden Sie uns Entwürfe per E-Mail zu. Ansprechpartnerin in gestalterischen Belangen ist vorwiegend Frau König.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Neben den amtlich vorgeschriebenen Formularen sind baubegleitende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ausreichend beurteilen lässt.

Folgende baubegleitende Unterlagen sind erforderlich:

  • farbliche Darstellung der Werbeanlage, etwa von Einzelbuchstaben, im Maßstab von nicht kleiner als 1:50, regelmäßig M 1:100 im Detail mit Bemaßung
  • farbliche Darstellung in der Fassadenansicht oder im städtebaulichen Raum im Maßstab 1:100 oder abweichend nach Absprache; zeichnerisch oder als Fotomontage ohne Maßstab


außerhalb der Werbesatzung und innerhalb der Satzung bei Anlagen, welche nicht an Gebäuden angebracht werden
  • amtlicher Katasterkartenauszug mit Kennzeichnung des Baugrundstückes

 

bei statisch relevanten Anlagen

  • Nachweis der Standsicherheit (rechnerischer Nachweis, Bewehrungs- und Konstruktionspläne.

Das Formular Bauantrag für Werbeanlagen entnehmen Sie bitte den abschließenden Informationen.

 

Ergänzungen zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie hier.

Welche Fristen sind relevant?

Für Werbeanlagen gilt ebenso eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten nach dem bestätigten Vollständigkeitsdatum der einzureichenden Unterlagen. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.

 

Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Baugenehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

 

Die Frist von 3 Monaten ist als Regelfrist anzusehen. Wir sind insbesondere im Geltungsbereich der Werbesatzung und im Interesse des Handels stets bemüht, Bearbeitungsfristen so kurz wie möglich zu halten.

Welche Gebühren entstehen für mich?

Die Gebühren der Baugenehmigung richten sich nach den jeweiligen Herstellungskosten, die im Bauantragsformular anzugeben sind.

  

Der Gebührensatz beträgt  nach Tarifstelle 17.4.1.4 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9. SächsKVZ) 5,00 € je 100 € der Herstellungskosten, mindestens 50,00 €.

 

Zusätzlich können Kosten für die bautechnische Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit entstehen. Beachten Sie bitte die Ausführungen zu den bautechnischen Nachweisen.

 

Bitte kalkulieren Sie Verfahrensgebühren und Auslagen ausreichend in Ihren Baukosten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Entwurfsverfasser beraten.

Ansprechpartner

Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
Telefonnummer
03733 | 425 267
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail

Ansprechpartner

Person
Petra Solbrig
Funktion
Technische Mitarbeiterin
Telefonnummer
03733 | 425 266
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail