Navigation Inhalt Metanavigation Sprachversionen Suche Suchfunktion

Genehmigungsverfahren § 64 SächsBO

Vorhaben, welche Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 4 SächsBO sind, werden im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO bearbeitet. Geprüft wird hierbei

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB),
  • Anforderungen nach den Vorschriften der SächsBO und aufgrund der SächsBO,
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (aufgedrängtes Fachrecht).

Was ist mit anderen baurechtlichen Bestimmungen?

Sofern neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese eigenständig eingeholt werden. Informationen über zusätzliche Genehmigungen erhalten Sie nachfolgend.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Neben den amtlich vorgeschriebenen Formularen sind baubegleitende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Umfang des Vorhabens ausreichend beurteilen lässt. Formulare und einzureichende Unterlagen entnehmen Sie bitte den abschließenden Informationen.

 

Nach § 51 SächsBO können im Einzelfall besondere Anforderungen an ein Sonderbauvorhaben gestellt werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor dem Einreichen des Bauantrages einen persönlichen Abstimmungstermin mit uns durchzuführen. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz.

Welche Fristen sind relevant?

Im Genehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO ist der Bauantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem bestätigten Vollständigkeitsdatum der Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.

 

Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Baugenehmigung anders als im vereinfachten Verfahren nicht automatisch als erteilt. 

Habe ich Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung?

Ja. Entspricht Ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist Ihnen die Baugenehmigung nach § 72 SächsBO zu erteilen. Die Baugenehmigung kann hierbei mit Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

Wie lange gilt die Baugenehmigung?

Die Baugenehmigung gilt 3 Jahre. Sie kann auf schriftlichen Antrag hin um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass ein Verlängerungsantrag noch bei Gültigkeit der Ausgangsgenehmigung bzw. der schon verlängerten Genehmigung eingereicht werden muss. Ein nachträglicher Antrag muss zurückgewiesen werden.

Was ist eine Teilbaugenehmigung?

Möchten Sie nach Abgabe des Bauantrages vorzeitig mit einzelnen Bauabschnitten, etwa dem Ausheben der Baugrube oder Fundamentarbeiten beginnen, können Sie einen Antrag auf Teilbaugenehmigung einreichen. Der Antrag hierzu erfolgt formlos, wobei die durchzuführenden Arbeiten genau benannt werden müssen.

Über den Antrag wird in Abhängigkeit der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbauvorhabens und der jeweiligen Rahmenbedingungen entschieden.

Welche Gebühren entstehen?

Die Gebühren der Baugenehmigung richten sich nach den jeweiligen Rohbaukosten, welche aus dem umbauten Raum der Anlage und hierzu statistisch vorliegenden Rohbauwerten errechnet werden. Im Einzelfall können auch die Herstellungskosten relevant sein oder nach dem angefallenen Zeitaufwand berechnet werden.

 

Der Gebührensatz beträgt nach Tarifstelle 17.4.1 des 9. Sächsischen Kostenverzeichnisses (9.SächsKVZ) 8,50 € je 1000 € der Rohbaukosten, mindestens 50,00 €. Als Zeitaufwand werden 53 €/h berechnet.

Für eine Teilbaugenehmigung müssen Sie je nach Umfang zwischen 50 und 500 € rechnen (Tarifstelle 17.4.4 des 9. SächsKVZ).

 

Zusätzlich können Kosten für die bautechnische Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit und des vorbeugenden baulichen Brandschutzes entstehen. Beachten Sie bitte die Ausführungen zu den bautechnischen Nachweisen.

 

Bitte kalkulieren Sie Verfahrensgebühren und Auslagen ausreichend in Ihren Baukosten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Entwurfsverfasser beraten. 

Ansprechpartner

Person
Heiko Mehnert
Funktion
Sachgebietsleiter Bauordnung
Telefonnummer
03733 | 425 267
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail

Ansprechpartner

Person
Petra Solbrig
Funktion
Technische Mitarbeiterin
Telefonnummer
03733 | 425 266
Faxnummer
03733 | 425 142
E-Mail